Besuchsrecht: Freie Wahl des Urlaubsortes
Urlaub in der Türkei, Fernreisen zu außereuropäischen Zielen – wohin darf ein Elternteil mit dem minderjährigen Kind reisen. Angesichts der Zunahme von politischen Unsicherheiten oder gar terroristischen Anschlägen in bislang beliebten Urlaubsregionen wird häufig auch über das von einem Elternteil für die Reise mit dem Kind in Aussicht gestellte Urlaubsziel gestritten.
Es gilt: der umgangsberechtigte Elternteil kann grundsätzlich den Aufenthalt des Kindes während der Ausübung des Umgangsrechts allein bestimmen. Dies ist Teil seiner Befugnis, über die näheren Umstände der tatsächlichen Betreuung zu entscheiden und leitet sich damit aus dem Umgangsrecht ab.
Dies gilt auch bei einem Ferienumgangsrecht für die Wahl eines im Ausland gelegenen Urlaubsorts. Auch insofern ist nach der neueren Rechtsprechung der Umgangsberechtigte frei, den Ort des Ferienaufenthalts zu bestimmen, sogar bei Fernreisen zu außereuropäischen Zielen.
Einschränkungen sind gegeben, wenn aufgrund besonderer Umstände die Wahl des Urlaubsorts (Kampfgebiete in der Ostukraine oder in Syrien) gravierende Auswirkungen auf das Kindeswohl hat, so dass die Entscheidung erhebliche Bedeutung für das Kind erlangt. Dann ist das gegenseitige Einvernehmen der beiden sorgeberechtigten Elternteile erforderlich. Viele Gerichte orientieren sich bei Auslandsreisen an Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes. Andere Gerichte haben darauf abgestellt, dass das subjektive Empfinden eines Elternteils relevant ist und die Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes auch wirtschaftliche und diplomatische Auswirkungen im Blick hätten. Diese seien mit dem Kindeswohl nicht identisch.
Ist ein Elternteil allein sorgeberechtigt, ist dieser bei der Wahl des Orts wesentlich freier. Er kann aus rechtlicher Sicht Zeit und Ziel der Reise mit dem Kind allein bestimmen. Für eine Reise in ein Krisengebiet hat der Elternteil, der nicht sorgeberechtigt ist, kein Vetorecht.
In der Regel sind Reisen, insbesondere ins Ausland, von der Sorge beider Eltern um ihre Kinder begründet. Daher empfiehlt es sich, die Bedenken des anderen Elternteils ernst zu nehmen und diesen in die Urlaubsplanung einzubeziehen. Dies kann erfolgen durch eine möglichst frühzeitige Information über Reisepläne und Informationen über den Urlaubsort.
Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg, zugleich Fachanwalt für Familienrecht; www.fachanwalt-gralle.de