Bilder der eigenen Kinder im Internet

Das Einstellen von Kinderbildern im Internet stellt häufig eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten dar. Bei Minderjährigen ist für die Veröffentlichung die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich, also des Inhabers der elterlichen Sorge. Dies sind in der Regel beide Eltern. Wenn von beiden Eltern nur ein Elternteil gegen die Veröffentlichung im Internet vor dem Familiengericht vorgehen will, so braucht der Elternteil die Zustimmung des anderen, oder er muss zuvor beim Familiengericht erreichen, dass er sein Kind zur Klärung der Internet-Problematik allein vertreten kann.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 24. Mai 2018 (Aktenzeichen 13 W 10/18) festgestellt, dass ein Elternteil nicht befugt ist, allein im Namen des Kindes gegen eine unberechtigte Veröffentlichung vorzugehen. In dem Fall waren die Eltern geschiedene Eheleute, jedoch gemeinsam sorgeberechtigt. Der Kindesvater war nicht damit einverstanden, dass auf der Internetseite des neuen Ehemannes der Kindesmutter Fotos seiner Tochter veröffentlicht wurden.

Bei der Veröffentlichung von Bildern im Internet handelt es sich nach Auffassung des OLG um eine Angelegenheit, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist. Bei der Veröffentlichung von Fotos im Internet ist das Persönlichkeitsrecht des Kindes in erhöhtem Maße gefährdet, da der Personenkreis, dem die Fotos zugänglich gemacht werden, theoretisch unbegrenzt sei, sodass eine verlässliche Löschung von Fotos nicht möglich und eine Weiterverbreitung kaum kontrollierbar sei. Das sechsjährige Kind sei daher besonders schutzbedürftig.

Die Veröffentlichung sei eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung. Eine Angelegenheit des täglichen Lebens ist zum Beispiel die Entscheidung über die Teilnahme an Klassenfahrten, Kontakte mit Freunden oder Klassenkameraden oder der Fernsehkonsum.

Zu beachten gilt also: wenn beide Eltern sorgeberechtigt sind, müssen sie Einvernehmen darüber herstellen, welche gerichtlichen Maßnahmen zugunsten des Kindes ergriffen werden. Ansonsten muss diese Vorfrage erst dahingehend geklärt werden, dass einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis für ein gerichtliches Verfahren gesondert übertragen wird. Alleingänge eines Elternteils beim Gericht sind zu vermeiden.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg nähere Information: www.fachanwalt-gralle.de