Lebenslanger Unterhalt nach 36 Ehejahren

Ehefrau erhält bis Rente unbefristet Leistungen von Ehemann

Für welche Dauer muss der besser verdienende Ehepartner an den finanziell schwächeren Partner nach der Scheidung Unterhalt zahlen. Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht, es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalls an, wie auch vorliegend: nach rund 36-jähriger Ehedauer einer Alleinverdienerehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, die von der fast 60jährigen Ehefrau überwiegend betreut wurden sowie einer krankheitsbedingten Erwerbsunfähigkeit bei der Frau kommt eine Herabsetzung oder zeitliche Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht.

Klassisches Rollenmodell

Die geschiedenen Eheleute streiten um Ehegattenunterhalt. Sie haben im Jahr 1983 die Ehe geschlossen und leben seit dem Jahr 2016 voneinander getrennt. Die Ehe, aus der drei, zwischenzeitlich volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde im Jahr 2019 geschieden. Es handelte sich um eine sogenannte „Alleinverdienerehe“, das heißt, die im Jahr 1960 geborene Ehefrau hatte während der Ehezeit nicht gearbeitet, sondern sich maßgeblich um die Kindererziehung gekümmert. Sie erzielt keine eigenen Einkünfte. Zwar hat sie in Kasachstan eine Ausbildung zur Postbotin absolviert, diesen Beruf indes nie ausgeübt. Zwei Gutachten bestätigen deren krankheitsbedingte Erwerbsunfähigkeit.

Das Amtsgericht Frankenthal hat in einer rechtskräftigen Entscheidung vom April 2021 (Aktenzeichen 71 F214/19) entschieden, dass die Ehefrau vom Ehemann Unterhalt in Form des Elementarunterhalts wegen Krankheit sowie in Form des Krankenvorsorgeunterhalts verlangen kann, immerhin in Höhe von 800 Euro monatlich. Denn ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt der Scheidung an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwächen seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Krankheit braucht nicht „ehebedingt“ zu sein.

Keine Befristung oder Herabsetzung

Aufgrund der fehlenden eigenen Einkünfte sowie einer fehlenden Berufsperspektive aufgrund einer über 30-jährigen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, die der Ehemann toleriert hat, kommt nunmehr bis zum Eintritt in die Rente mit 67 eine Herabsetzung des Unterhaltsbetrages auf einen geringeren Betrag oder gar eine Befristung, also eine zeitliche Beschränkung für die Dauer von drei oder vier Jahren nicht in Betracht. Die ehelichen Lebensverhältnisse haben die aktuelle Situation geprägt, im Zuge der nachehelichen Solidarität ist der geschiedene Ehemann verpflichtet, seiner Ehefrau bis zu deren Eintritt in die Rente Unterhalt zu zahlen.

Mit Rentenbezug und der entsprechenden Regelung zum Versorgungsausgleich wird dann nachehelicher Unterhalt voraussichtlich entfallen, da sich die Ehefrau von ihrer Rente selbst unterhalten kann.