Kein Umgang trotz vieljähriger Kontakte zum Kind
Einem Ex-Partner, der nicht der leibliche Elternteil des Kindes ist, steht trotz sozial-familiärer Beziehung kein Umgangsrecht zu, wenn das Kind wegen der vehementen Ablehnung des Umgangs durch das leibliche Elternteil in einem Loyalitätskonflikt ist. In diesem Fall dient der Umgang nicht dem Kindeswohl. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe vor wenigen Wochen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft wurden im Wege der künstlichen Befruchtung zwei Kinder gezeugt und von einer der Partnerinnen ausgetragen und geboren. Die andere Partnerin hat eine Adoption nicht durchgeführt, rechtliche Regelungen wurden nicht getroffen.
Intensive Kontakte zu den Kindern
Vom Beginn der Beziehung im Sommer 2012 bis zur Trennung des Paares im August 2021 übernahm die andere Partnerin in erheblichem Umfang die Versorgung, Betreuung und Erziehung der Kinder, inzwischen acht und sieben Jahre alt. Die Partnerin, die nunmehr Umgang begehrt, war bei beiden Geburten zugegen und nahm jeweils einen Monat Elternzeit nach den Geburten. Die Versorgung der Kinder, das Wickeln, Anziehen, Baden, Füttern, Spielen und Vorlesen wurde von beiden Eltern übernommen. Dies galt auch für Arzttermine sowie Besprechungen in der Tagesstätte und im Kindergarten. Auch im Bereich der Freizeitgestaltung wie zum Beispiel der Begleitung zum Kinderturnen und bei Ausflügen teilten sich die Eltern die Betreuungsaufgaben.
Das leibliche Elternteil verweigerte einige Monate nach der Trennung jeglichen Umgang mit der Ex-Partnerin. Hintergrund dessen war die fehlende Aufarbeitung der Trennungsgründe. Die Ex-Partnerin war mit dem Umgangsausschluss nicht einverstanden und beantragte im Eilverfahren die Gewährung von zumindest begleitetem Umgang. Zu Unrecht, so das OLG (Aktenzeichen 18 UF 22/22)
Loyalitätskonflikt bei Kindern
Ein Recht auf Umgang bestehe nicht, da ein solcher nicht dem Wohl der Kinder dienen würde. Zwar bestehe zwischen der Ex-Partnerin und den Kindern eine soziale-familiäre Beziehung, da sie als enge Bezugsperson anzusehen sei. Jedoch könne angesichts der nicht aufgearbeiteten Trennung, der Konflikte auf der Paarebene, der strikten Ablehnung jeglichen Umgangs durch das leibliche Elternteil und des für die Kinder daraus resultierenden Loyalitätskonfliktes keine Umgangskontakte stattfinden, welche die Kinder nicht erheblich beeinträchtigen würde. Es sei zu erwarten, dass der Loyalitätskonflikt im Falle der Anordnung von Umgangskontakten durch die Kinder nicht aufgearbeitet, sondern sich durch die tatsächliche Umsetzung erzwungener Umgangskontakte weiter verschärfen würde.
Auch die Anordnung einer Umgangspflegschaft beinhaltet die Gefahr, dass Kontakte der Kinder zum Expartner nicht deren Wohl dienten.