Passfoto an den Vater zu übermitteln
Elternrecht geht dem Recht am eigenen Bild vor
Der Vater hat seit Jahren keinen Kontakt zu seiner 17-jährigen Tochter. Es findet kein Umgang statt, die Mutter ist allein sorgeberechtigt. Der Vater begehrt Auskunft über die persönlichen Verhältnisse und hier insbesondere neben der Vorlage ihrer letzten Zeugnisse und des Berufsausbildungsvertrags auch ein aktuelles Passfoto. Zu Recht, wie das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg in einer aktuellen Entscheidung feststellt.
Die Familienrichter sind der Auffassung, dass jeder Elternteil bei berechtigtem Interesse von dem anderen Elternteil Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes verlangen könne, soweit dies dem Kindeswohl nicht widerspreche. Es solle dadurch jedem Elternteil – unabhängig von der elterlichen Sorge – ermöglicht werden, Informationen zu den persönlichen Verhältnissen des Kindes zu erhalten, an die er sonst nicht in zumutbarer Weise gelangen könne.
Elternrecht ausgeprägt
Zum Inhalt der geschuldeten Auskunft gehöre nach herrschender Meinung auch die Überlassung einer Fotografie. Im konkreten Fall sei ein „berechtigtes Interesse“ des Antragstellers diesbezüglich zweifelsfrei gegeben, da er seit mehreren Jahren keinen persönlichen Umgang Tochter mehr habe und daher für ihn erkennbar keine andere Möglichkeit bestehe, sich über ihre Entwicklung zu informieren.
Die Rücksichtnahme auf das Persönlichkeitsrecht der Tochter könne nicht dazu führen, das Auskunftsrecht abzulehnen. Auch der entgegenstehende Wille der Tochter führe zu keinem anderen Ergebnis, da das Elternrecht aus Artikel 6 Grundgesetz dem Recht des minderjährigen Kindes am eigenen Bild aus Artikel 2 Grundgesetz vorgehe. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass sich der Auskunftsanspruch nicht gegen das Kind richte, sondern gegen den anderen Elternteil. Zudem tangiere die Überlassung eines Passfotos oder der Zeugnisse nicht die Privat- oder Intimsphäre des Kindes.
Foto soll informieren
Die Vorlage eines Fotos dient dazu, den Vater über das Aussehen des Kindes zu informieren (OLG Bamberg, Aktenzeichen 7 UF 52/22). Das BGB gewährt dem nicht persönlich betreuenden Vater einen sein Kind betreffenden Informationsanspruch, um sich über dessen Befinden und Entwicklung in angemessener Form in Kenntnis zu setzen.
Das berechtigte Interesse an der Auskunft ist zu bejahen, wenn der jeweilige Elternteil keine andere zumutbare Möglichkeit hat, sich über die Entwicklung des Kindes zu informieren. Historischer Zweck des Auskunftsanspruchs ist es, einem Elternteil (hier dem Vater), der das Umgangsrecht nicht ausüben kann, die Möglichkeit zu geben, sich fortlaufend vom Wohlergehen und der Entwicklung seiner Tochter zu überzeugen. Dazu dient die Vorlage des Passfotos, der jüngsten Zeugnisse sowie des Vertrages zur Berufsausbildung.