Altersunterhalt als Rentner

Geschiedene Ehefrau muss dauerhaft Unterhalt zahlen

Im Alter von jeweils über 50 Jahren haben die Eheleute 2007 geheiratet, vergangenes Jahr wurden sie, zwischenzeitlich bereits jeweils in Rente bzw. Pension, geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde der Rentenausgleich durchgeführt, die geschiedene Ehefrau als ehemalige Landesbeamtin erzielte eine Nettorente in Höhe von rund 3300 €, der während der Berufszeit selbstständige Ehemann hat nicht vorgesorgt und erhält lediglich aufgrund des Rentenausgleichs eine Altersrente in Höhe von knapp 800 €, davon sind knapp 500 € Krankenversicherung abzuziehen.

Versorgungsausgleich ist kein Unterhalt

Die geschiedene Ehefrau war der Auffassung, die Bedürftigkeit Ihres geschiedenen Ehemannes beruhe nicht auf der Situation der Ehe, sondern auf fehlenden eigenen Rentenzahlungen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen, jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen 4 UF 36/23) nicht bestätigt. Denn Altersunterhalt ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen und vorliegend ist der Ehemann wegen seines Alters (inzwischen 67) an einer Erwerbstätigkeit rechtlich gehindert und hat kaum eigene Einnahmen. Es droht die Altersarmut.

Die Pensionsbezüge der Ehefrau haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, fortgesetzt ist daher unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes Unterhalt zu zahlen. Hieraus erfolgt eine Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, an den Ehemann einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 1330 € zu zahlen, und zwar unbefristet.

Vermögen ist umzulegen

Auf Seiten des Ehemannes war zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Betrag in Höhe von 65.000 € erhalten hat. Dieser Betrag ist als Vermögen zu verwerten entsprechend der Lebenserwartung; ausweislich der aktuellen Sterbetafel hat der Antragsgegner, der im Jahre 1955 geboren ist, im Alter von 65 Jahren (2020) noch eine Lebenserwartung von 17,63 Jahren. Dies bedeutet, dass der Vermögensstamm auf einen Zeitraum vom 23.04.2023 bis zum 05.12.2037 umzulegen ist. Dies sind 175,56 Monate, so dass sich ein monatlich einzusetzender Betrag i.H.v. 370,24 € ergibt.

Kindesumgang gegen Geld sittenwidrig?

Keine Verknüpfung von Besuchskontakten mit Zugewinnzahlungen

Geld an die Kindesmutter gegen Umgang mit dem Kind? Solche Regelungen können sittenwidrig sein. Der Bundesgerichtshof hat nun in einem grenzüberschreitenden Fall entschieden.

Wird der Umgang mit dem eigenen Kind nach einer Trennung an Zahlungen an den Partner geknüpft und nur dadurch ermöglicht, kann dies sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sein. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 31.01.2024, Az. XII ZB 385/23).

Hintergrund der Entscheidung ist der Streit einer peruanischen Frau mit ihrem geschiedenen deutschen Ex-Mann. Aus der 2002 geschlossenen Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, geboren 2007 und 2012. Nach der Trennung zog die damals schwangere Frau mit der erstgeborenen Tochter zurück nach Peru, der Mann verblieb allein in Deutschland. Seitdem musste er für den persönlichen Umgang mit seinen Kindern stets nach Peru reisen.

Knapp zehn Jahre nach dem Umzug der Frau nach Südamerika und der zwischenzeitlichen Scheidung hatten die beiden einen amtsgerichtlich protokollierten Vergleich geschlossen. Demnach sollte der Ehemann zur Abgeltung sämtlicher güterrechtlichen Forderungen einen Betrag von 60.000 Euro in drei jährlichen Raten zu jeweils 20.000 Euro an die Frau zahlen. Diese Raten sollten aber erst fällig werden, wenn der Mann zuvor drei Wochen mit den Kindern in Deutschland verbracht hatte.

Auf Antrag der Frau wurde der durch das Amtsgericht zunächst gebilligte Vertrag wieder vom Oberlandesgericht (OLG) aufgehoben. Das Amtsgericht habe keine ausreichende Kindeswohlprüfung durchgeführt. Die Frau hielt den zunächst geschlossenen Vergleich für nichtig und ging deshalb dagegen vor. 

Kinder werden zum „Objekt des Handelns“ gemacht

Der BGH hat den Beschluss des OLG München aufgehoben und zurückverwiesen. Dass die Raten erst fällig werden sollten, wenn der Vater den Umgang mit seinen Kindern tatsächlich wahrnehmen konnte, sei sittenwidrig im Sinne von § 138 Abs. 1 BGB, so der BGH. Es müsse nicht jedwede Form der Kommerzialisierung des Umgangsrechts grundsätzlich missbilligt werden, so der Senat. Aus Sicht des Kindeswohls bestehe indes stets die Gefahr, dass durch die wirtschaftlichen Interessen der Eltern die Kinder zum Objekt des Handelns gemacht und besonderen Loyalitätskonflikten ausgesetzt würden. Sittenwidrig ist eine solche Vereinbarung nach dem Urteil jedenfalls dann, wenn sie unter Ausschluss einer gerichtlichen Kindeswohlkontrolle erzwingbar gemacht werden soll. Insoweit stellt der Senat klar, dass das Umgangsrecht gerade nicht der freien vertraglichen Disposition der Eltern untersteht.

Kurzum hatte die Vereinbarung „Geld gegen Kinder“ ohne die gesetzlich vorgesehene Kindeswohlprüfung hier aus Sicht des BGH den Charakter einer Vertragsstrafe und war mithin sittenwidrig.

Fazit: Eine Verbindung von Geldzahlungen an den anderen Elternteil gegen die Gewährung von Umgang zu den eigenen Kindern beinhaltet die Gefahr einer Unwirksamkeit. Das Interesse an einer Verknüpfung mag für beide Eltern sinnvoll sein, dennoch muss es dabei bleiben, dass das Familiengericht die Umgangsregelungen kontrollieren und prüfen kann. Das Kindeswohl muss weiterhin im Mittelpunkt stehen ebenso wie eine Beteiligung der Kinder. Beides ist bei der vorliegenden Elternvereinbarung gerade nicht gegeben.