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Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten

6. Februar 2026/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Familienrecht: Kontinuität entscheidend

Wie wichtig ist der Kindergartenbesuch? Mit dieser Frage hat sich vor wenigen Wochen das Familiengericht in Frankenthal befasst und entschieden, dass es dem Kindeswohl am besten entspricht, wenn ein Kind bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung in dem bisherigen vertrauten Kindergarten verbleibt. Die nicht verheirateten Eltern von drei minderjährigen Kindern haben sich getrennt. Die Kinder blieben zunächst im Haushalt des Vaters am bisherigen Wohnort wohnen und besuchten dort den örtlichen Kindergarten.

Die Kindesmutter, die in der Vergangenheit häufig umgezogen ist, hat Mitte November vergangenen Jahres die Kinder an ihren neuen Wohnort, 16 Kilometer entfernt, gegen den Willen des Vaters angemeldet. Alle Kinder besuchten dann ab dem 17. November 2025 den neuen Kindergarten am Wohnort der Mutter.

Dieses Hin-und Her der Kindergartenbesuche diene nicht dem Wohle der Kinder, beschloss das Familiengericht Frankenthal (Aktenzeichen 74 F 172/25) und betonte: dem Kindeswohl entspricht es am besten, wenn die Kinder bis zu einer abschließenden Entscheidung den ihnen vertrauten Kindergarten weiter besuchen. Dem Grundsatz der Kontinuität komme besondere Bedeutung zu. Diese Kontinuität erfahren die Kinder am bisherigen Wohnort des Kindesvaters. Der erst seit wenigen Wochen erfolgte zwischenzeitliche Besuch des Kindergartens am Wohnort der Mutter könne daran nichts ändern, so das Familiengericht. Dort können sich in wenigen Tagen keine tragfähigen Bindungen und Routinen verfestigen.

Das Gericht macht deutlich, dass ein wiederholter Einrichtungswechsel das Kindeswohl beeinträchtigen könne. Zunächst gehe es um Stabilität und die Rückkehr in eine bereits vertraute Einrichtung mit bekannten Bezugsperson und bestehenden sozialen Kontakten zu anderen Kindern. Ebenso sei zu berücksichtigen, dass sich alle drei Kinder wiederholt, deutlich und ausdrücklich für eine Rückkehr in den Kindergarten beim Vater ausgesprochen hätten.

Der Kindergartenwechsel stelle insofern eine eigenständige Belastung dar, insbesondere wenn er mit dem Umzug kombiniert werde. Wenn ein Kind neben dem vertrauten Wohnumfeld auch seinen Kindergarten wechseln muss, verschärft sich die Stresssituation erheblich. Dies ist besonders problematisch, da Kinder im Kindergartenalter keine weiteren Möglichkeiten (wie schriftliche Kommunikation) haben, um Kontakte zu Freunden aufrechtzuerhalten, wenn diese räumlich nicht mehr erreichbar sind

Fazit

Das Gericht stellt fest, dass auch bei minderjährigen Kindern tragfähige Bindungen und Routinen im Kindergarten entwickelt werden können, die es aufrecht zu erhalten gilt. Auch der Wille eines Kindes im Kindergartenalter ist zu berücksichtigen.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2026-02-06 16:40:542026-02-06 16:40:55Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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