ADHS-Behandlung ist von Bedeutung
Fachärztliche Stellungnahme relevant
Kinder-und jugendpsychiatrische Behandlungen stellen für ein Kind eine erhebliche Bedeutung im Bereich der Gesundheitssorge dar. Wenn sich die Eltern darüber streiten, in welchem Umfange welche Behandlungen durchzuführen sind, orientieren sich die Gerichte regelmäßig an den Empfehlungen der behandelnden Ärzte. So auch in einem aktuellen Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe, Aktenzeichen 20 UF 85/24.
Dort ging es um die Behandlung eines achtjährigen Sohnes, bei dem eine hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens mit ADHS diagnostiziert wurde. Die Fachärztin hatte eine Behandlung mit dem Medikament Methylphenidat empfohlen, der Kindesvater zeigte sich ablehnend gegenüber den Empfehlungen der behandelnden Fachärztin, die Kindesmutter wollte der ärztlichen Empfehlung folgen.
Fachärztin lehnt Behandlung ab
Die behandelnde Fachärztin hatte die Weiterbehandlung des Kindes abgelehnt, weil unter Berücksichtigung des Elternkonflikts eine sachgerechte Entscheidung nicht möglich sei.
Das OLG hat die Entscheidung der Vorinstanz vorliegend bestätigt und deutlich gemacht:
a) Bei der hier relevanten Kinder-und jugendpsychiatrischen Behandlung handele es sich nicht nur um eine Angelegenheit des täglichen Lebens. Vielmehr geht es um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Bereich der Gesundheitsfürsorge für das Kind. Die Behandlung könne positive, aber auch schwer abzuändernde Auswirkungen auf dessen Entwicklung haben. Sowohl zu Beginn als auch im Rahmen der laufenden Fortführung seien Chancen sowie Risiken und mögliche Nebenwirkungen gegeneinander abzuwägen.
Medizinische Einschätzung relevant
b) In einem zweiten Schritt hat das Gericht dann der Kindesmutter den entsprechenden Teilbereich der Personensorge übertragen. Das Kind habe seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter und diese sei daher diejenige, die mit dem Verhalten des Kindes täglich konfrontiert werde. Eine kontinuierliche Rückmeldung zu den Fachärzten sei gegeben. Im übrigen seien die Kritikpunkte des Vaters am Verhalten der Mutter und der Einschätzung der behandelnden Ärzte nicht stichhaltig.
Im Ergebnis sei daher die Kindesmutter am ehesten geeignet, eine am Wohle des 8-jährigen Sohnes orientierte Sachentscheidung zu treffen. Das Gericht hat der Kindesmutter daher das Recht übertragen, die Behandlung des Kindes allein zu regeln und auszuüben. Das Gericht selbst darf keine unmittelbare Entscheidung in der Sache treffen, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Elternrecht darstellen würde.
