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Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit

22. Mai 2025/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Kindesmutter muss nicht gegen Arbeitgeber klagen

Für zwei inzwischen neunjährige Kinder, die beim Vater leben und der die Betreuungsleistung erbringt, musste die Kindesmutter Unterhalt zahlen. Als Steuerfachgehilfin mit einer 40 Stunden- Arbeitswoche hat die Mutter nicht genug Nettoeinkommen erwirtschaftet, um den Mindestunterhalt in Höhe von über 800 € aufzubringen. Der Vater war der Auffassung, die Kindesmutter könne neben ihrer Vollzeittätigkeit einer Nebentätigkeit nachgehen. Der Arbeitgeber der Kindesmutter hat eine Nebentätigkeit untersagt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom November vergangenen Jahres (Aktenzeichen XII ZB 78/24) eine Vorentscheidung von Oberlandesgericht Hamm bestätigt und festgestellt, dass es sich bei der Versagung einer Nebentätigkeit nicht um eine bloße Gefälligkeitsbescheinigung des Arbeitgebers handele. Der Mutter sei es in Anbetracht ihrer Position als Berufsanfängerin nicht zuzumuten, gegen den Arbeitgeber vorzugehen, um eine Nebentätigkeit zu ermöglichen oder gar den Arbeitgeber zu wechseln, um so viel zu verdienen, dass der Unterhalt für beide Kinder gezahlt werden könne. Das Studium der Ökonomie in der Ukraine wurde in Deutschland nicht anerkannt, sodass eine Tätigkeit als Steuerfachgehilfin entsprechend der aktuell abgeschlossenen Ausbildung ausreichend sei, so der BGH.

Unter diesen Umständen sei es angemessen, die 40-Stundenwoche im Steuerbüro als ausreichend anzusehen, die Kindesmutter genüge so den Anforderungen an ihre gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber ihren beiden Kindern.

Fazit: Ob neben einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit eine Nebentätigkeit auszuüben ist und diese  gerichtlich geltend gemacht werden muss oder bei einer Versagung der Nebentätigkeit der Arbeitgeber zu wechseln ist, muss im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt beleuchtet werden, was dem unterhaltspflichtigen Elternteil im konkreten Fall in Anbetracht der Berufszugehörigkeit und der beruflichen Perspektiven an anderer Stelle zumutbar ist.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2025-05-22 10:00:532025-05-22 10:00:53Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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