Kindeseltern entscheiden über Umgang
Kontakt zu Großeltern eingeschränkt
Großeltern legen in der Regel Wert auf Kontakt zu ihren Enkelkindern. Wird dieser von den Eltern nicht gewährt, stellt sich die Frage, welches Umgangsrecht die Großeltern überhaupt haben. Eine aktuelle Entscheidung hierzu traf kürzlich das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg, Aktenzeichen 9 UF 204/23).
Der Großmutter sind gelegentliche Übernachtungsbesuche nicht genug
In dem Fall ging es um die sieben- und neunjährigen Enkelkinder und ihre Besuche bei der Großmutter und deren Ehemann, der nicht leiblicher Großvater der Kinder ist. Das Familiengericht hatte der Großmutter Übernachtungsumgänge in geringem Umfang, einschließlich einer Woche in den Sommerferien, gewährt. Von ihrer Tochter – der Mutter – forderte die Großmutter mehr Kontaktmöglichkeiten in Form regelmäßiger Wochenend- und Ferienumgänge. Das begründete sie damit, dass sie und ihr Ehemann bereits ausgeprägten Alltagskontakt zu den Enkelkindern hätten, bevor die Kindesmutter den Kontakt zu ihnen abgebrochen habe. Die Mutter lehnte den Wunsch jedoch ab, da er nicht dem Kindeswohl entspreche.
Kinder befürworten Besuch bei Oma und Opa
Das OLG erkannte dabei an, dass die Großmutter und ihr Ehemann bereits seit der Geburt der Kinder in deren Leben als feste Bezugspersonen sehr präsent gewesen seien. Und auch die Kinder hätten den Wunsch geäußert, die bestehenden Umgänge auszuweiten. Die Mutter erklärte vor Gericht, die Großeltern würden ihre Erziehung infrage stellen und die Kinder zu sehr verwöhnen – unter anderem mit Geschenken und Süßigkeiten. Hierauf ließ sich das OLG nicht ein, weil sich die Vorwürfe nicht beweisen ließen. Eine Ausweitung der vom Familiengericht getroffenen Umgangsregelung konnte die Großmutter dennoch nicht bewirken. Dagegen spreche ein möglicher „Loyalitätskonflikt“, der durch einen „Umgangstourismus“ hervorgerufen werden könne.
Erst Elternkontakt, dann Großeltern
Das OLG Brandenburg berücksichtigte bei der Entscheidung auch, dass die Kinder auch beim Vater leben, bei dem sie im 14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Dienstag. Das Bedürfnis nach Ruhe dürfe nicht zu kurz kommen. Wenn die Betreuung durch Mutter und Vater aber grundsätzlich gesichert ist, bleibt für sonstige Familienangehörige dann meist nur das Recht auf gelegentlichen Kontakt. Das OLG bestätigt damit die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der Großeltern oder Geschwister uneingeschränkt den Erziehungsprimat der sorgeberechtigten Eltern zu respektieren haben. Ist dessen Missachtung zu befürchten, steht die Kindeswohldienlichkeit eines Umgangs infrage.