Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse entscheidend

4-jähriger Junge wechselt zum Vater

Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt, waren jedoch nicht verheiratet. Aus der Beziehung ist ein 4-jähriger Sohn hervorgegangen. Die Beziehung ist seit über 3 Jahren beendet, der Sohn lebt seitdem im Haushalt der Mutter und deren Großeltern. Der Sohn besuchte bisher weder eine Krippe noch ein Kindergarten und versteht und spricht die deutsche Sprache kaum. Beide Eltern arbeiten Vollzeit, der Kindesvater lebt in einer anderen Stadt.

Verwurzelung in der Region

Die Kindesmutter wollte im Herbst vergangenen Jahres den bisherigen Wohnort verlassen und mit dem Sohn zu ihrem neuen Freund ziehen. Der Vater war hiermit nicht einverstanden und der Auffassung, er habe zu seinem Sohn eine gute Bindung aufgrund regelmäßiger Umgangskontakte. Der Sohn sei in der Region fest verwurzelt und habe auch einen guten Kontakt zu der Großmutter.

Anfang August 2024 hat das Oberlandesgericht Frankfurt (Aktenzeichen 6 UF 117/24) entschieden, dass das Recht, über den Lebensmittelpunkt zu entscheiden (Aufenthaltsbestimmungsrecht), dem Kindesvater zu übertragen ist. Denn es entspreche dem Kindeswohl am besten, wenn der Sohn im Haushalt des Vaters aufwächst, da dort Kontinuität und Stabilität der kindlichen Lebensverhältnisse am besten gegeben sei. Der Haushalt des Vaters sei dem Sohn bekannt, er, der Sohn, würde sich offensichtlich in der Umgebung des Vaters wohlfühlen. Der Vater strebe den Besuch des Kindergartens für den Sohn an.

Nicht ausschlaggebend sei, dass die Kindesmutter während der vergangenen Jahre alle Arzttermine mit dem Sohn wahrgenommen habe.

Sprachdefizite und unsichere Zukunft

Obwohl die Mutter Hauptbezugsperson für das Kind sei, stelle der Wechsel in eine unbekannte Wohnung und Stadt zu einem erst seit kurzer Zeit bekannt neuen Freund der Kindesmutter Unwägbarkeiten dar, deren Entwicklung nicht konkret abgeschätzt werden könnten. Im Übrigen habe es die Kindesmutter in der Vergangenheit versäumt, ausreichend soziale Kontakte für den Sohn herzustellen. Das Oberlandesgericht und das Amtsgericht heben hervor, dass eine Unterhaltung mit dem Kind mangels Sprachkenntnissen nicht möglich war. Die Kindesmutter habe offensichtlich Spracherwerb und den Erwerb sozialer Kontakte vernachlässigt. Auch hier bietet der Kindesvater eine bessere Perspektive für den 4-jährigen.

Im Ergebnis sei es daher für das Wohl des Sohnes am besten, in der gewohnten Umgebung zu verbleiben, zumal es zur Kindesmutter und deren neuen Freund großzügige Umgangskontakte geben werde.