Firmenwagen zu teuer – deshalb mehr Kindesunterhalt?

In einem aktuellen Fall war es so, dass der Vater einen BMW 318 xdrive mit Allradantrieb im Wert von knapp 50 000 Euro fuhr. Er nutzte den Wagen als Dienstwagen. Der Vater war seinen drei minderjährigen Kindern und seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau nach der Trennung zum Unterhalt verpflichtet. Er hat geltend gemacht, dass er privat einen wesentlich kleineren Wagen der unteren Mittelklasse nutzen würde, nicht jedoch einen BMW im Wert von rund 50 000 Euro. Deshalb sei sein Einkommen nicht um den Wert des Fahrzeugs zu erhöhen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom Herbst vergangenen Jahres (Aktenzeichen 2 UF 69/15) dem Kindesvater recht gegeben, dass das Auto nicht in Höhe von knapp 500 Euro dem monatlichen Einkommen zuzurechnen ist, sondern lediglich in Höhe von 350 Euro. Dies wäre der angemessene Betrag für einen Kleinst- und Kleinwagen nach ADAC-Tabelle, den der Kindesvater monatlich bei einem Privatwagen aufbringen müsste (Finanzierungs- und Unterhaltungskosten). Diesen Betrag würde er aufgrund der Nutzung des Dienstwagens sparen. Eine Hinzurechnung von 500 Euro monatlich (ein Prozent des Kaufpreises des Dienstwagens) sei jedoch zu hoch. Dieser Wert stelle eine aufgedrängte Bereicherung für den Kindesvater und Ehemann dar.

Im Ergebnis musste der Vater nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe lediglich Einkommen nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle und nicht nach der Gruppe 3 zahlen. Bei drei minderjährigen Kindern macht sich dieser Betrag in Höhe von rund 1000 Euro im Jahr angesichts der neuen knappen finanziellen Verhältnisse beim Vater bemerkbar.

Im Ergebnis ist also festzuhalten: Wenn ein Unterhaltsverpflichteter sich einen teuren Firmenwagen privat nicht leisten kann, muss unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse betrachtet werden, welchen Wagen der Vater privat theoretisch fahren würde. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber aus Repräsentationszwecken einen Wagen wünscht, der nicht nur einen Kleinstwagen darstellt. Wenn der Firmenvertreter mit dem Audi A6 vorfährt, macht dies aus Sicht der Firma einen besseren Eindruck als ein veralteter Renault Twingo.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

NWZ-Beitrag RA Gralle: Firmenwagen

Alleinsorge der Mutter trotz Vollmacht des Vaters

Die Eltern, gleich ob verheiratet oder in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebend, sind verantwortlich für ihre gemeinsamen Kinder. Grundsätzlich haben sie gemeinsam die Verantwortung zu tragen, also die elterliche Sorge wahrzunehmen. Dies betrifft sowohl die Frage des Lebensmittelpunktes als auch Fragen im schulischen oder gesundheitlichen Bereich.

Wenn zwischen den Eltern Streit besteht und eine Kommunikation und Kooperation nicht mehr möglich ist, kommt die Übertragung der Sorgeverantwortung auf einen Elternteil in Betracht. Aktueller Fall dazu: der Kindesvater eines zehnjährigen Sohnes hat die Mutter mit einer schriftlichen Vollmacht bevollmächtigt, ihn, den Kindesvater, in allen das Kind betreffenden Angelegenheiten zu vertreten. Mit dieser schriftlichen Vollmacht wollte er vermeiden, dass das Familiengericht die elterliche Sorge auf die Mutter allein überträgt. Die Kindesmutter war jedoch mit der Erteilung der Vollmacht nicht einverstanden und hielt diese gegenüber der Alleinsorge für nicht ausreichend.

Zu Recht, wie in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Karlsruhe (Aktenzeichen 18 UF 181/14) entschieden hat. Die Familienrichter haben deutlich gemacht, dass eine Vollmacht nur dann Bestand hat und eine gerichtliche Entscheidung vermieden werden kann, wenn die Vollmacht auf der Grundlage einer Vereinbarung der Eltern erteilt wurde. Eine zum Wohl des Kindes erteilte Sorgerechtsvollmacht setzt insbesondere voraus, dass die Mutter auch bereit ist, die sorgerechtliche Verantwortung für den anderen Elternteil zu übernehmen und vor allem auch die damit verbundenen Informations- und Rechenschaftspflichten zu erfüllen. Die Ausübung der elterlichen Sorge kann deshalb sinnvoll und zum Wohle des Kindes nur im Einvernehmen der Eltern auf einen Elternteil übertragen werden.

Eine Vereinbarung zwischen den Eltern im Sinne einer Vollmacht beinhaltet auch ein gegenseitiges Vertrauensbekenntnis, das vorliegend aufgrund der fehlenden Kontakte des Vaters zu seinem Kind und der fehlenden Kooperationsfähigkeit mit der Mutter nicht vorhanden sei.

Die Karlsruher Richter haben daher die Vollmachterteilung des Vaters als nicht ausreichend erachtet, weil die Mutter mit der Erteilung der Vollmacht nicht einverstanden sei und die Vollmacht gegenüber der Alleinsorge für nicht ausreichend erachte. Die Mutter akzeptiere gerade nicht, dass der Vater weiterhin Mitsorgeberechtigter bleibe.

Im Ergebnis hat das Gericht daher die alleinige elterliche Sorge für das Kind auf die Mutter übertragen. Die Vollmacht ist wirkungslos.

 Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

NWZ Beitrag Rechtsanwalt Gralle