Firmenwagen zu teuer – deshalb mehr Kindesunterhalt?
In einem aktuellen Fall war es so, dass der Vater einen BMW 318 xdrive mit Allradantrieb im Wert von knapp 50 000 Euro fuhr. Er nutzte den Wagen als Dienstwagen. Der Vater war seinen drei minderjährigen Kindern und seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau nach der Trennung zum Unterhalt verpflichtet. Er hat geltend gemacht, dass er privat einen wesentlich kleineren Wagen der unteren Mittelklasse nutzen würde, nicht jedoch einen BMW im Wert von rund 50 000 Euro. Deshalb sei sein Einkommen nicht um den Wert des Fahrzeugs zu erhöhen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom Herbst vergangenen Jahres (Aktenzeichen 2 UF 69/15) dem Kindesvater recht gegeben, dass das Auto nicht in Höhe von knapp 500 Euro dem monatlichen Einkommen zuzurechnen ist, sondern lediglich in Höhe von 350 Euro. Dies wäre der angemessene Betrag für einen Kleinst- und Kleinwagen nach ADAC-Tabelle, den der Kindesvater monatlich bei einem Privatwagen aufbringen müsste (Finanzierungs- und Unterhaltungskosten). Diesen Betrag würde er aufgrund der Nutzung des Dienstwagens sparen. Eine Hinzurechnung von 500 Euro monatlich (ein Prozent des Kaufpreises des Dienstwagens) sei jedoch zu hoch. Dieser Wert stelle eine aufgedrängte Bereicherung für den Kindesvater und Ehemann dar.
Im Ergebnis musste der Vater nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe lediglich Einkommen nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle und nicht nach der Gruppe 3 zahlen. Bei drei minderjährigen Kindern macht sich dieser Betrag in Höhe von rund 1000 Euro im Jahr angesichts der neuen knappen finanziellen Verhältnisse beim Vater bemerkbar.
Im Ergebnis ist also festzuhalten: Wenn ein Unterhaltsverpflichteter sich einen teuren Firmenwagen privat nicht leisten kann, muss unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse betrachtet werden, welchen Wagen der Vater privat theoretisch fahren würde. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber aus Repräsentationszwecken einen Wagen wünscht, der nicht nur einen Kleinstwagen darstellt. Wenn der Firmenvertreter mit dem Audi A6 vorfährt, macht dies aus Sicht der Firma einen besseren Eindruck als ein veralteter Renault Twingo.
Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de