Altersunterhalt als Rentner

Geschiedene Ehefrau muss dauerhaft Unterhalt zahlen

Im Alter von jeweils über 50 Jahren haben die Eheleute 2007 geheiratet, vergangenes Jahr wurden sie, zwischenzeitlich bereits jeweils in Rente bzw. Pension, geschieden. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde der Rentenausgleich durchgeführt, die geschiedene Ehefrau als ehemalige Landesbeamtin erzielte eine Nettorente in Höhe von rund 3300 €, der während der Berufszeit selbstständige Ehemann hat nicht vorgesorgt und erhält lediglich aufgrund des Rentenausgleichs eine Altersrente in Höhe von knapp 800 €, davon sind knapp 500 € Krankenversicherung abzuziehen.

Versorgungsausgleich ist kein Unterhalt

Die geschiedene Ehefrau war der Auffassung, die Bedürftigkeit Ihres geschiedenen Ehemannes beruhe nicht auf der Situation der Ehe, sondern auf fehlenden eigenen Rentenzahlungen. Diese Auffassung hat das Oberlandesgericht Hamm in einer aktuellen, jetzt veröffentlichten Entscheidung vom 21. Dezember 2023 (Aktenzeichen 4 UF 36/23) nicht bestätigt. Denn Altersunterhalt ist nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu zahlen und vorliegend ist der Ehemann wegen seines Alters (inzwischen 67) an einer Erwerbstätigkeit rechtlich gehindert und hat kaum eigene Einnahmen. Es droht die Altersarmut.

Die Pensionsbezüge der Ehefrau haben die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, fortgesetzt ist daher unter Berücksichtigung des Halbteilungsgrundsatzes Unterhalt zu zahlen. Hieraus erfolgt eine Verpflichtung der geschiedenen Ehefrau, an den Ehemann einen Unterhaltsbetrag in Höhe von monatlich 1330 € zu zahlen, und zwar unbefristet.

Vermögen ist umzulegen

Auf Seiten des Ehemannes war zu berücksichtigen, dass dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs ein Betrag in Höhe von 65.000 € erhalten hat. Dieser Betrag ist als Vermögen zu verwerten entsprechend der Lebenserwartung; ausweislich der aktuellen Sterbetafel hat der Antragsgegner, der im Jahre 1955 geboren ist, im Alter von 65 Jahren (2020) noch eine Lebenserwartung von 17,63 Jahren. Dies bedeutet, dass der Vermögensstamm auf einen Zeitraum vom 23.04.2023 bis zum 05.12.2037 umzulegen ist. Dies sind 175,56 Monate, so dass sich ein monatlich einzusetzender Betrag i.H.v. 370,24 € ergibt.