Fachanwalt Familienrecht Oldenburg
  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
  • Menü Menü

Umgang mit Hund bei Beziehungsende

22. Juni 2023/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Labradorhündin wechselt alle 14 Tage ihr Zuhause

Wenn die Beziehung endet, stellt sich bei vielen Paaren die Frage, wo das gemeinsam angeschaffte Tier in Zukunft leben soll. Das LG Frankenthal hat vor wenigen Wochen  entschieden, dass es auch für Hunde ein „Umgangsrecht“ geben kann.

Paare, die zusammen einen Hund gehalten haben, können nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Besuchsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Urteil entschieden und einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen (Aktenzeichen 2 S 149/22).

Rudeltier-Eigenschaft

Die Parteien des Verfahrens, ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte, hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner, dem Beklagten. Der Kläger, also der Lebensgefährte, wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm zunächst vom örtlichen Amtsgericht mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Eigentumsverhältnisse entscheidend

Dies sah das Landgericht als Gericht 2. Instanz anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Beide seien daher ideelle Miteigentümer je zur Hälfte. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. 

Ergebnis: die beiden Eigentümer des Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist nach Ansicht des Gerichts interessengerecht. Dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte das Landgericht nicht zu erkennen.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2023-06-22 10:18:312023-06-22 10:20:36Umgang mit Hund bei Beziehungsende

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

Weitere Beiträge:

  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
  • Reisevollmacht für den Spanienurlaub18. März 2025 - 18:18
  • ADHS-Behandlung ist von Bedeutung 25. Februar 2025 - 13:24
  • Düsseldorfer Tabelle 202522. Januar 2025 - 12:36
  • Kindeseltern entscheiden über Umgang19. November 2024 - 15:53
  • Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse entscheidend19. September 2024 - 10:17
  • Verwandtenpflege für Großkind17. Juli 2024 - 17:55
  • Altersunterhalt als Rentner28. Mai 2024 - 18:48
  • Kindesumgang gegen Geld sittenwidrig?3. Mai 2024 - 16:30
  • Sittenwidriger Darlehnsvertrag nicht nur bei Eheleuten5. Februar 2024 - 16:29
  • Betreuungsunterhalt bei Schwerstbehinderung auch für volljährige Tochter29. November 2023 - 12:14
  • Sorgerechts-Entzug bei fehlender Hilfe22. September 2023 - 9:15
  • Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen16. August 2023 - 19:45
  • Umgang mit Hund bei Beziehungsende22. Juni 2023 - 10:18
  • Jugendamt muss Gericht einschalten22. Mai 2023 - 9:21
  • Hohes Einkommen – hoher Kindesunterhalt23. April 2023 - 14:53
  • Zweijähriges Kind ist vor Raketen zu schützen27. März 2023 - 15:39
  • Ehehaus während der Trennung aufteilen 28. Februar 2023 - 17:00

Rechtsanwalt / Fachanwalt
Henning Gralle

Alexanderstraße 111
26121 Oldenburg

  0441 / 96 94 81 40

  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
Kürzlich
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
Beliebt
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Unterhaltspflichten und ein weiteres Kind19. August 2014 - 16:05
  • OLG Oldenburg: Sorgerecht auch für den Vater17. März 2015 - 16:08
   © ralfzosel.de
0441 / 92 32 30 520
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Jugendamt muss Gericht einschalten Link to: Jugendamt muss Gericht einschalten Jugendamt muss Gericht einschalten Link to: Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen Link to: Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen