Umgang mit Hund bei Beziehungsende

Labradorhündin wechselt alle 14 Tage ihr Zuhause

Wenn die Beziehung endet, stellt sich bei vielen Paaren die Frage, wo das gemeinsam angeschaffte Tier in Zukunft leben soll. Das LG Frankenthal hat vor wenigen Wochen  entschieden, dass es auch für Hunde ein „Umgangsrecht“ geben kann.

Paare, die zusammen einen Hund gehalten haben, können nach einer Trennung verlangen, dass jedem der Ex-Partner eine Art „Besuchsrecht“ mit dem Tier eingeräumt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem Urteil entschieden und einen Mann nach Trennung von seinem Partner dazu verurteilt, in eine „Verwaltungs- und Benutzungsregelung“ für den gemeinsam erworbenen Hund einzuwilligen (Aktenzeichen 2 S 149/22).

Rudeltier-Eigenschaft

Die Parteien des Verfahrens, ein Mann und sein ehemaliger Lebensgefährte, hatten sich während der Beziehung einen Labradorrüden angeschafft. Nach der Trennung blieb der Hund bei einem der beiden Ex-Partner, dem Beklagten. Der Kläger, also der Lebensgefährte, wollte sich gerne ebenfalls um das Tier kümmern und verlangte einen regelmäßigen zweiwöchigen Umgang mit dem Hund. Dies wurde ihm zunächst vom örtlichen Amtsgericht mit der Begründung verweigert, es sei für den Hund als Rudeltier besser, wenn er ausschließlich bei einem der ehemaligen Partner bliebe. Er sei wie im Rudel die Hauptbezugsperson des Tieres und deshalb sei ihm allein das Tier zuzuweisen.

Eigentumsverhältnisse entscheidend

Dies sah das Landgericht als Gericht 2. Instanz anders. Auch wenn es sich um ein Tier handele, sei der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums zu entscheiden, denn der Hund sei während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft worden. Beide seien daher ideelle Miteigentümer je zur Hälfte. Es müsse hier nicht zwingend eine Wahl zwischen einem der beiden Miteigentümer getroffen werden, dem der Hund zuzuweisen sei. Vielmehr stehe es beiden Miteigentümern zu, auch nach Ende der Partnerschaft an dem gemeinsamen Eigentum teilhaben zu können. 

Ergebnis: die beiden Eigentümer des Hundes könnten daher untereinander Zustimmung zu einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ verlangen. Eine Regelung dergestalt, dass die beiden Miteigentümer sich abwechselnd jeweils zwei Wochen um den Hund kümmern, ist nach Ansicht des Gerichts interessengerecht. Dass eine gleichberechtigte Teilhabe der Miteigentümer in Form eines „Wechselmodells“ das Tierwohl gefährde, vermochte das Landgericht nicht zu erkennen.