Jugendamt muss Gericht einschalten

Keine Inobhutnahme ohne Familiengericht

Kommt das Jugendamt während eines laufenden sorgerechtlichen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kind aus dem Elternhaushalt herausgenommen werden sollte, muss es eine entsprechende familien­gerichtliche Entscheidung herbeiführen. An diese Entscheidung ist das Jugendamt gebunden und kann insbesondere nicht eigenmächtig das Kind in Obhut nehmen. Dies hat das Verwaltungsgericht Hannover in einer aktuellen Entscheidung vom 13. Februar 2023 (Aktenzeichen 3 B 446/23) entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Gericht darüber zu befinden, ob die Inobhutnahme von zwei minderjährigen Kindern durch das Jugendamt während eines laufenden sorgerechtlichen Verfahrens zulässig war. Das Jugendamt befürchtete, dass der Kindesvater, wie bereits früher geschehen, mit den Kindern untertauchen werde. 

Familiengericht entscheidet

Solange eine einvernehmliche Regelung zwischen sorgeberechtigten Eltern auf der einen Seite und dem Jugendamt auf der anderen Seite nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches VIII nicht möglich ist, muss das Familiengericht sofort angerufen werden. Dies galt vorliegend auch deswegen, weil erkennbar war, dass der Kindesvater mit einer freiwilligen Herausgabe der Kinder nicht einverstanden war, auch eine vorübergehende Fremdunterbringung entsprach nicht dem Willen des sorgeberechtigten Vaters.

Unzulässigkeit der Inobhutnahme

Das Verwaltungsgericht Hannover hat Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme. Nach Auffassung des Gerichts hätte das Jugendamt eine familiengerichtliche Entscheidung zum weiteren Aufenthalt der Kinder herbeiführen müssen. Die Entscheidung, wie immer diese ausgefallen wäre, hätte das Jugendamt hinnehmen müssen und wäre nicht berechtigt gewesen, eine aus seiner Sicht fachlich falsche Entscheidung des Familiengerichts mittels einer unmittelbar anschließenden Inobhutnahme zu überspielen. In Anbetracht der Situation hätte das Jugendamt zwingend das Familiengericht anrufen müssen und erst nach gerichtlicher Entscheidung die Kinder in Obhut nehmen dürfen.