Fachanwalt Familienrecht Oldenburg
  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
  • Menü Menü

Beim Umgangswochenende dürfen beide Eltern das Kind zum Sport begleiten

23. Juni 2022/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Beim Basketball sind Vater und Mutter dabei

Wie gestalten sich die Besuchskontakte bei der Mutter konkret, wenn auch der Vater am Wochenende zu bestimmten Ereignissen immer wieder präsent ist?

In einem konkreten Fall aus Karlsruhe war die 12-jährige Tochter der Eltern eine begeisterte Basketball-Spielerin. Sie lebte nach der Trennung der Eltern beim Vater, die Wochenenden verbrachte sie häufig bei der Kindesmutter einschließlich der öffentlichen Basketball-Punktspiele.

Nur „keinen Stress“

Der Kindesvater nahm an diesen Punktspielen ebenfalls teil, um seiner Tochter zuzuschauen. Die Tochter erklärte im Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Aktenzeichen 2UF181/20), dass es ihr eigentlich egal sei, wer bei den Spielen ist; wichtig sei ihr nur, dass es „keinen Stress“ gebe. Es sei für sie auch okay, wenn nur die Mutter sie während ihres Umgangs alleine am Wochenende zu einem Spiel begleite und der Vater nicht dabei sei. Aber sie könne verstehen, dass bei besonderen und wichtigen Spielen beide Elternteile dabei sein wollten. Eine Teilnahme beider Eltern würde sie, die Tochter, jedenfalls nicht belasten.

Das OLG hat festgestellt, dass die Kindesmutter keinen Anspruch darauf habe, den Kindesvater und geschiedenen Ehemann von der Teilnahme an Basketballspielen der gemeinsamen Tochter auszuschließen. Jedenfalls gelte dies, solange die Basketballspiele als öffentliche Veranstaltung einzustufen seien.

Öffentliche Veranstaltung

Richtig, so die Familienrichter, sei, dass der betreuende Elternteil – hier die Mutter – für ihre Umgangszeit darauf bestehen könne, dass der andere Elternteil nicht anwesend sei. Die Teilnahme an einer öffentlichen Veranstaltung sei jedoch auch bei getrennt lebenden Elternteilen dem betreuenden und dem umgangsberechtigten Elternteil parallel möglich. Ein Teilnahmeverbot sei nur dann denkbar, wenn eine Kindeswohlgefährdung denkbar sei. Hierfür gebe es hier keine Anhaltspunkte, der Tochter sei sogar recht, wenn der Vater anwesend sei.

Fazit

Mit Ausnahme von öffentlichen Anlässen, hier eine Sportveranstaltung, verbleibt es jedoch dabei, dass im Rahmen der wechselseitigen Loyalitätsverpflichtung der Eltern der andere sich während der Umgangszeiten von Kontakten mit dem Kind zu enthalten hat. Gerade der überwiegend betreuende Elternteil sollte die Besuchszeiten des Kindes beim anderen Elternteil akzeptieren und nicht kontrollieren.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2022-06-23 08:36:502022-06-23 08:39:33Beim Umgangswochenende dürfen beide Eltern das Kind zum Sport begleiten

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

Weitere Beiträge:

  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
  • Reisevollmacht für den Spanienurlaub18. März 2025 - 18:18
  • ADHS-Behandlung ist von Bedeutung 25. Februar 2025 - 13:24
  • Düsseldorfer Tabelle 202522. Januar 2025 - 12:36
  • Kindeseltern entscheiden über Umgang19. November 2024 - 15:53
  • Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse entscheidend19. September 2024 - 10:17
  • Verwandtenpflege für Großkind17. Juli 2024 - 17:55
  • Altersunterhalt als Rentner28. Mai 2024 - 18:48
  • Kindesumgang gegen Geld sittenwidrig?3. Mai 2024 - 16:30
  • Sittenwidriger Darlehnsvertrag nicht nur bei Eheleuten5. Februar 2024 - 16:29
  • Betreuungsunterhalt bei Schwerstbehinderung auch für volljährige Tochter29. November 2023 - 12:14
  • Sorgerechts-Entzug bei fehlender Hilfe22. September 2023 - 9:15
  • Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen16. August 2023 - 19:45
  • Umgang mit Hund bei Beziehungsende22. Juni 2023 - 10:18
  • Jugendamt muss Gericht einschalten22. Mai 2023 - 9:21
  • Hohes Einkommen – hoher Kindesunterhalt23. April 2023 - 14:53
  • Zweijähriges Kind ist vor Raketen zu schützen27. März 2023 - 15:39
  • Ehehaus während der Trennung aufteilen 28. Februar 2023 - 17:00

Rechtsanwalt / Fachanwalt
Henning Gralle

Alexanderstraße 111
26121 Oldenburg

  0441 / 96 94 81 40

  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
Kürzlich
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
Beliebt
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Unterhaltspflichten und ein weiteres Kind19. August 2014 - 16:05
  • OLG Oldenburg: Sorgerecht auch für den Vater17. März 2015 - 16:08
   © ralfzosel.de
0441 / 92 32 30 520
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Link to: Arbeitgeber-Abfindung und Zugewinnausgleich Link to: Arbeitgeber-Abfindung und Zugewinnausgleich Arbeitgeber-Abfindung und Zugewinnausgleich Link to: Lehrlingsgehalt nicht zu berücksichtigen Link to: Lehrlingsgehalt nicht zu berücksichtigen Lehrlingsgehalt nicht zu berücksichtigen
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen