Umgangsrecht für die Großtante
Besuchsrechte gegenüber minderjährigen Kindern haben nur dessen Eltern, Geschwister und Großeltern. Weitere Familienangehörige sollen keine Besuchsrechte wahrnehmen können, um einen „Umgangstourismus“ zu vermeiden.
Eine Ausnahme gilt für fremde Personen und entfernte Verwandte, wenn zwischen dem Kind und dem Erwachsenen eine sogenannte sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Diese besteht dann, wenn der Erwachsene zumindest eine Zeit lang tatsächliche Verantwortung für das Kind getragen hat und eine gewachsene Familienbeziehung festzustellen ist.
In einem aktuellen Fall wurde der Großtante eines fünfjährigen Jungen ein Umgangsrecht gewährt, nachdem im Anschluss an die Trennung der Kindeseltern die Großtante für zehn Monate etwa jedes dritte Wochenende rund 5 Stunden mit dem Kind im eigenen Haushalt verbracht hat.
Der Kindesvater verbüßte eine mehrjährige Haftstrafe, so dass die Großtante die einzige Bezugsperson des fünfjährigen Kindes zur väterlichen Herkunftsfamilie war. Zu den Großeltern des Kindes besteht aufgrund deren Aufenthalts in der Türkei kein Kontakt. Auch andere umgangswillige Personen aus der väterlichen Familie sind nicht vorhanden.
Das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen 10 WF 303/15) hat vor wenigen Wochen entschieden, dass der Kontakt zur Großtante aus entwicklungspsychologischer Sicht eine wichtige Rolle für die Identitätsfindung des Kindes spiele. Das Kind habe ein Bedürfnis zum Kontakt zur Herkunftsfamilie des Vaters. Die Großtante könne diesem gerecht werden.
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass Umgangskontakte von Familienfremden rechtlich selten durchgesetzt werden können. Es kommt auf die individuelle Situation an, wie der Fall aus Celle zeigt. Wenn Eltern, Großeltern und Geschwister Kontakt zum Kind haben, dürften rechtliche Ansprüche weiterer Personen wie Lebensgefährten oder entfernte Verwandte schwer durchsetzbar sein.
Autor des Beitrages: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle-Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Oldenburg