Wenn die Besuchsregelung verweigert wird

Bestellte Begleitperson regelt Kindesübergabe mit der Mutter

Wenn bei getrennten Paaren der Elternteil, bei dem ein gemeinsames Kind lebt, vereinbarte Besuchskontakte verweigert, kann eine Umgangspflegschaft den Kontakt zum Kind möglich machen.

 Der Fall:

Die Eltern, gleich ob verheiratet oder nicht verheiratet, trennen sich, das minderjährige Kind verbleibt bei einem Elternteil, meistens bei der Mutter. Mit dem anderen Elternteil wird eine Besuchsregelung vereinbart, häufig muss für eine derartige Umgangsregelung bereits das Familiengericht angerufen werden. Doch trotz gerichtlicher Vereinbarung hält sich die Kindesmutter hieran nicht und schirmt das Kind vom Kindesvater ab. Besuchskontakte werden regelmäßig abgesagt, Übergabetermine werden nicht eingehalten, bei der Übergabe kommt es zu Konflikten.

Um diesen Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen, sieht das Familienrecht die Einrichtung einer sogenannten Umgangspflegschaft oder einer Begleitung bei den Kindesübergaben vor.

Das Urteil:

In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt vor wenigen Wochen entschiedenen Fall (Aktenzeichen 4 UF 3/2017) hatte ein Vater vor dem Familiengericht einen Umgangskontakt mit seinem dreijährigen Sohn für jeden Sonnabend für die Dauer von 4 Stunden in der Zeit von 14 bis 18 Uhr vereinbart. Die Kindesmutter hat die Besuchsregelung torpediert, sogar ein gerichtlich bestellter Gutachter hat festgestellt, dass der Mutter in Bezug auf den Vater die nötige Toleranz fehle, Bindungen zwischen Vater und Kind zuzulassen.

Diese Blockadehaltung, so das OLG, beeinträchtige die gesunde Entwicklung des Kindes, denn der unbefangene Kontakt zum Vater und die Möglichkeit, dessen Lebenswelt kennen zu lernen, seien für die eigene Lebensgestaltung wichtig.

Umgangspflegschaft ermöglicht Kindkontakt

Dennoch: ein Sorgerechtsentzug zulasten der Kindesmutter kommt nicht in Betracht. Denn diese kümmere sich im Übrigen gut um den Sohn. Für die Regelung der Besuchskontakte bedarf es nach der Auffassung der Frankfurter Familienrichter einer Umgangspflegschaft. Diese dient der Organisation der Umgangskontakte durch Vermittlung zwischen beiden Eltern und der Festlegung von Umgangsmodalitäten. Ein Umgangspfleger, zum Beispiel ein Sozialpädagoge, hat dann das Recht auf Herausgabe des Kindes gegenüber der Kindesmutter und Durchführung und Gestaltung der Umgangskontakte mit dem Vater. Während der Umgangszeit ist der Kindesvater in der Gestaltung frei.

Erst wenn eine Pflegschaft scheitert, muss über sorgerechtliche Maßnahmen gegenüber der Kindesmutter nachgedacht werden. Im Ergebnis wird auch mit dieser Entscheidung deutlich, dass Zwangvollstreckungsmaßnahmen in Kindschaftsangelegenheiten zur Gestaltung von sorgerechtlichen Fragen oder Umgangsproblemen nicht angezeigt sind.