Keine Flugreise nach Mallorca mit dem Kind

Beide Eltern müssen mit dem Auslandsurlaub während Corona einverstanden sein

Die Flugreise eines getrennt lebenden Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ist in der Zeit der Corona-Pandemie keine Angelegenheit des täglichen Lebens mehr und bedarf daher der Zustimmung des anderen mitsorgeberechtigten Elternteils. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig am 30.Juli 2020, Aktenzeichen 2 UF 88/20).

Normalerweise bieten Flugreisen in das europäische Ausland wenig Anlass für Streitigkeiten zwischen den Eltern. Wenn die Reise nicht mit Nachteilen oder Gefahren für das Kind verbunden ist, kann grundsätzlich der jeweils betreuende Elternteil allein über die Auslandsreise entscheiden – auch, wenn es eine Flugreise ist. In Zeiten der Corona-Pandemie sieht das allerdings anders aus, so das OLG.

Eine Mutter hatte in den Sommerferien eine Flugreise nach Mallorca mit den beiden gemeinsamen Kindern gebucht. Der Vater war damit jedoch nicht einverstanden. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis darüber übertragen.

Nach Auffassung des Gerichts muss eine Flugreise ins Ausland derzeit wegen der Gefahren durch Corona durch beide sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam entschieden werden. Dies gelte auch dann, wenn keine Reisewarnung für das Urlaubsziel bestehe. Es sei weiterhin keine Planungsverlässlichkeit bezüglich eines gebuchten Rückfluges gewährleistet, so das OLG. Bei einem erneuten Ausbruch des Virus bestehe die Gefahr längerer Quarantänen oder eines Festsitzens im Ausland. Das könne zu einer erheblichen Belastung für das seelische Wohlbefinden eines Kindes führen. Außerdem sei nicht geklärt, welche konkrete, gegebenenfalls erhöhte Ansteckungsgefahr im Zusammenhang mit Flugreisen bestehen könnte.

Aktuell wird vor nicht notwendigen touristischen Reisen ins Ausland weiterhin gewarnt. Dies gilt auch für zahlreiche Bereiche innerhalb der Europäischen Union, sodass für diese Zeiten der Reisewarnungen davon auszugehen ist, dass derjenige Elternteil über die Urlaubsreisen entscheidet, der sich gegen eine Reise ins Ausland entscheidet. Erst recht dürfte dies gelten für nicht EU-Staaten wie zum Beispiel die Türkei und auch die Teilnahme an Kreuzfahrten mit den minderjährigen Kindern.