Fachanwalt Familienrecht Oldenburg
  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
  • Menü Menü

Vollmacht statt Sorgerechtsentzug

19. Februar 2021/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Jugendamt kann mit Sorgevollmacht der Mutter umfassend agieren

Wenn eine reine Passivität des sorgeberechtigten Elternteils für sich gesehen bei einer dem Jugendamt erteilten umfassenden Vollmacht keine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für das Kindeswohl darstellt, ist eine Entziehung der elterlichen Sorge unverhältnismäßig und daher nicht zulässig.

Mit Erfolg hat sich eine Mutter gegen die Bestrebungen des Jugendamtes durchgesetzt, ihr die elterliche Sorge für die beiden Kinder im Alter von 15 und 11 Jahren zu entziehen.

Das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 33 UF 33/20) hat eine Entscheidung des Familiengerichts Nordhorn aufgehoben. Das Gericht erster Instanz hatte aufgrund des Verbleibs der beiden minderjährigen Kinder in jeweiligen Pflegefamilien eine körperliche, geistige oder seelische Gefährdung des Kindeswohls gesehen und daher zur Gefahrenabwehr einen Vertreter des Jugendamtes zum Vormund des Kindes bestellt.

Welche Maßnahme dient dem Kindeswohl?

Das OLG hat mit Beschluss vom November 2020 festgestellt, dass für die Entziehung der elterlichen Sorge und die Übertragung auf das Jugendamt als Vormund kein Grund vorliege. Eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Entwicklung der beiden Kinder, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls der Kinder mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt, ist nicht ersichtlich. Beide Kinder lebten seit 2013 in unterschiedlichen Pflegefamilien, in denen sie sich nach eigenen Angaben sehr wohl fühlen und auch nach Angaben des Jugendamtes und der Verfahrensbeiständin gut betreut und versorgt werden.

Soweit die Kinder bereits Schädigungen an ihrem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl erlitten haben, lassen sich diese Folgen durch den nachträglichen Entzug der elterlichen Sorge nicht beseitigen.

Umfassende Vollmacht für das Jugendamt

ja ja Vielmehr hat die Mutter zur Abwehr einer Entziehung der elterlichen Sorge dem Jugendamt eine umfassende Sorgerechtsvollmacht für die minderjährigen Kinder erteilt, wodurch dieses weiterhin in der Lage ist, in allen wesentlichen Bereichen am Wohl der Kinder orientierte Entscheidungen zu treffen.

Die vom Jugendamt kritisierte und auch von den Kindern in ihrer jeweiligen Anhörung ohne wirkliches Bedauern geschilderte Passivität der Mutter stellt für sich gesehen keine Gefahr für das Wohl der Kinder dar. Dass die Mutter hier entgegen der erteilten Vollmacht im Kindeswohlinteresse liegende Entscheidungen zu „torpedieren“ versucht, ergibt sich weder aus dem Antrag noch aus den Berichten des Jugendamtes oder der Verfahrensbeiständin.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2021-02-19 12:34:572021-02-19 12:35:15Vollmacht statt Sorgerechtsentzug

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

Weitere Beiträge:

  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
  • Reisevollmacht für den Spanienurlaub18. März 2025 - 18:18
  • ADHS-Behandlung ist von Bedeutung 25. Februar 2025 - 13:24
  • Düsseldorfer Tabelle 202522. Januar 2025 - 12:36
  • Kindeseltern entscheiden über Umgang19. November 2024 - 15:53
  • Kontinuität und Stabilität der Lebensverhältnisse entscheidend19. September 2024 - 10:17
  • Verwandtenpflege für Großkind17. Juli 2024 - 17:55
  • Altersunterhalt als Rentner28. Mai 2024 - 18:48
  • Kindesumgang gegen Geld sittenwidrig?3. Mai 2024 - 16:30
  • Sittenwidriger Darlehnsvertrag nicht nur bei Eheleuten5. Februar 2024 - 16:29
  • Betreuungsunterhalt bei Schwerstbehinderung auch für volljährige Tochter29. November 2023 - 12:14
  • Sorgerechts-Entzug bei fehlender Hilfe22. September 2023 - 9:15
  • Kein Sorgerechtsentzug bei versäumten U-Untersuchungen16. August 2023 - 19:45
  • Umgang mit Hund bei Beziehungsende22. Juni 2023 - 10:18
  • Jugendamt muss Gericht einschalten22. Mai 2023 - 9:21
  • Hohes Einkommen – hoher Kindesunterhalt23. April 2023 - 14:53
  • Zweijähriges Kind ist vor Raketen zu schützen27. März 2023 - 15:39
  • Ehehaus während der Trennung aufteilen 28. Februar 2023 - 17:00

Rechtsanwalt / Fachanwalt
Henning Gralle

Alexanderstraße 111
26121 Oldenburg

  0441 / 96 94 81 40

  • Home
  • Scheidung
  • Sorgerecht
  • Umgangsrecht
  • Aktuell
  • Kontakt
Kürzlich
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau19. November 2025 - 11:51
  • Keine Verpflichtung zur Nebentätigkeit22. Mai 2025 - 10:00
Beliebt
  • Kindeswohl spricht für bisherigen Kindergarten6. Februar 2026 - 16:40
  • Unterhaltspflichten und ein weiteres Kind19. August 2014 - 16:05
  • OLG Oldenburg: Sorgerecht auch für den Vater17. März 2015 - 16:08
   © ralfzosel.de
0441 / 92 32 30 520
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutz
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen