Ehehaus während der Trennung aufteilen 

Teilungsversteigerung schon vor der Scheidung

Bislang war umstritten, ob eine Teilungsversteigerung der Ehewohnung schon vor der Scheidung möglich ist. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer aktuellen Entscheidung vom November vergangenen Jahres diese Frage bejaht. In dem Fall ging es um eine seit drei Jahren getrennt lebende Ehefrau, die mit den beiden minderjährigen gemeinsamen Kindern nach der Trennung von ihrem Ehemann in der Wohnung verblieb. Das Grundstück stand im hälftigen Miteigentum der Eheleute, der Ehemann wollte seine Eigentumshälfte im Rahmen einer Teilungsversteigerung veräußern.

Schützt die Ehe vor der Teilungsversteigerung? 

Die Ehefrau vertrat in dem Verfahren die Auffassung, dass der Schutzbereich der Ehe bis zur Rechtskraft der Scheidung umfassend sei und aus diesem Grunde eine Teilungsversteigerung bis zur Rechtskraft der Scheidung gegen den Willen eines Miteigentümers ausgeschlossen sei. Sie beruft sich dabei auf die gängige Praxis.

Dieser Auffassung hat der Bundesgerichtshof nicht zugestimmt. Zwar sind die Ehegatten auch nach der Trennung zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei der Verfolgung ihrer wirtschaftlichen Interessen verpflichtet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Versteigerung der ehelichen Wohnung stets unzulässig sei. Vielmehr ist eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen. Vorliegend fällt die Interessenabwägung durch den BGH (Aktenzeichen XII ZB 100/22) zulasten der Ehefrau aus. 

Lange Trennungsdauer

Das Gericht hat seine Abwägung auch vor dem Hintergrund der Zeitdauer des Getrenntlebens der Ehegatten zu stellen. Je länger die Trennung bereits andauert, desto mehr Zeit stand dem nicht teilungswilligen Ehegatten, hier der Ehefrau, zur Verfügung, sich auf die veränderten Verhältnisse einzustellen. Mit zunehmender Dauer der Trennungszeit werden deshalb an das Versteigerungsinteresse des teilungsunwilligen Ehegatten geringere und an das Interesse des anderen Ehegatten zur Nutzung der Wohnung höhere Anforderungen zu stellen sein. 

Die Interessen der beiden Kinder wurden berücksichtigt, jedoch konnte im Rahmen der Interessenabwägung keine besondere Belastung der Kinder festgestellt werden, die über die typischerweise mit einem Wohnungswechsel einhergehenden Unannehmlichkeiten hinausgingen.