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42 % Betreuungsanteil – der Vater muss trotzdem zahlen

4. Januar 2016/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Viele Väter kümmern sich um ihre Kinder intensiver als nur alle 14 Tage am Wochenende. Weite Bereiche der Ferien sowie eine regelmäßige Betreuung während der Woche kommen immer häufiger vor. Doch wo ist die Grenze, dass der Kindesvater neben der Betreuung seiner Kinder auch Unterhalt in voller Höhe zahlen muss.

Für seine beiden 17 und zwölf Jahre alten Kinder, die in Oldenburg leben, muss ein Kindesvater Unterhalt in der gesetzlichen Höhe nach der Düsseldorfer Tabelle zahlen, obwohl er an 148 Tagen im Jahr (42 Prozent Betreuungsquote) seine beiden minderjährigen Kinder betreut. An den anderen 217 Tagen betreut die Kindesmutter die beiden Schulkinder.

Der Kindesvater meint, vorliegend sei von einem Wechselmodell auszugehen, da er als Vater die Betreuung an den Wochenenden und in den Ferienzeiten übernehme. Auch trage er einen Großteil der anfallenden Kosten für Bekleidung, Schulsachen und Freizeitaktivitäten.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 9. November 2015 (Aktenzeichen 4 UF 131/15) darauf hingewiesen, dass ein Wechselmodell zwischen Vater und Mutter bei einer 42-prozentigen Betreuungsquote nicht in Betracht komme. Denn die Kinder verbringen ihren Alltag bei der Mutter, der von den Schulbesuchen in der Woche von Montag bis Freitag geprägt sei. Es sei von wesentlicher Bedeutung, wer während der Schultage die Kinder betreue, also morgens die Kinder wecke, das Schulbrot mache und insbesondere am Nachmittag und Abend während der Schularbeiten für die Kinder präsent sei.

Es liege kein Wechselmodell vor, wenn die Kinder lediglich an den Wochenenden und in den Ferienzeiten beim Vater seien. Denn der Schwerpunkt der Betreuung im Alltag liege bei der Mutter in Oldenburg. Diese übe die eigentliche Obhut aus.

Daher muss der Kindesvater neben der Betreuung der Kinder auch Unterhalt in Höhe von 110 Prozent des Mindestunterhalts zahlen, also zurzeit in Höhe von insgesamt knapp 800 Euro für beide Kinder.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

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https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2016-01-04 13:33:292016-01-04 13:33:4742 % Betreuungsanteil – der Vater muss trotzdem zahlen

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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