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Auszubildende wird Ehefrau – Ehevertrag nichtig

15. August 2017/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Vor der Hochzeit schließen viele Paare einen notariellen Ehevertrag. Was sich zum Zeitpunkt der intakten Beziehung noch als unproblematisch darstellt, kann nach Beendigung der Ehe zu schwerwiegenden Streitigkeiten führen.

Eine Auszubildende erwartete von ihrem 20 Jahre älteren Chef, einem Firmeninhaber, ein Kind. Dieser erklärte sich bereit, die Auszubildende zu heiraten, falls sie auf ihre finanziellen Ansprüche, die durch die Ehe begründet werden, für den Fall der Trennung der Scheidung verzichte.

Noch vor der Heirat schlossen der Chef und seine Auszubildende einen Ehevertrag, wonach diese teilweise auf Unterhalt, auf Zugewinn sowie auf die Durchführung des Rentenausgleichs für den Fall der Trennung und Scheidung verzichtete. Kurz vor der Eheschließung hatte der Chef ausdrücklich damit gedroht, die bereits organisierte Hochzeitsfeier abzusagen, falls die künftige Ehefrau vor der Eheschließung nicht den Ehevertrag unterzeichne.

Die Ehefrau hatte nach dem Tod ihres Mannes entgegen des geschlossenen Ehevertrages auch ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich und damit eine Erhöhung ihres Anteils am Nachlass geltend gemacht und einen entsprechenden Erbschein beantragt. Das Amtsgericht lehnte dies ab. Schließlich habe die Ehefrau durch den notariellen Vertrag auf den Zugewinn verzichtet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat diesen Ehevertrag für nichtig erklärt (Beschluss vom 10.05.2017, Az.: 3 W 21/17). Die Ehefrau war bei Abschluss des Vertrags in einer Zwangslage. Der Chef habe seine wirtschaftlich deutlich stärkere Position ausgenutzt und die Ehefrau zur einseitigen Aufgabe sämtlicher im Rahmen einer ehetypischen Rechtspositionen bewegt. Der Verzicht sei in vermögensrechtlicher Hinsicht nicht kompensiert. Der Ehefrau fehle bei Anwendung des Ehevertrages jegliche wirtschaftliche Absicherung.

Rechtsfolgen des nichtigen Ehevertrags: Weil der Ehevertrag nichtig sei, entfalte er auch keine Rechtswirkung, so das OLG. Damit haben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt und deshalb sei der Anteil der Ehefrau am Nachlass des Ehemannes durch den Zugewinnausgleich erhöht.

 

Autor dieses Beitrages ist Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle, Oldenburg, www.fachanwalt-gralle.de

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Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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