Kein Extra-Geld für Kinderkleidung

Bestehen zwischen den Eltern von Kindern Spannungen, so führen diese Spannungen nicht nur zur Belastung bei den Kindern, sondern auch bei den jeweiligen Eltern selbst. Die emotionalen Schwierigkeiten auf Paarebene spiegeln sich in der täglichen Praxis wider.

Zwei Söhne, sieben und neun Jahre alt, lebten nach der Trennung der Eltern bei der Kindesmutter. Beide Eltern hatten die gemeinsame elterliche Sorge. Zwischen den Eltern wurde vereinbart, dass die Mutter zu den Umgangskontakten beim Vater eine bestimmte Kleidung, bestimmte Anzahl von Schuhen sowie eine bestimmte Tennisausrüstung mitzugeben hatte. Die Mutter hat sich an die Vereinbarung nicht gehalten und war der Auffassung, der Kindesvater, Zahnarzt, könne die Kleidung für seine beiden Jungs selbst zahlen. Dem ist das Kammergericht (KG) Berlin in einer aktuellen Entscheidung von Anfang März 2017 (Aktenzeichen 13 WF 39/17) nicht gefolgt. Es hat der Mutter aufgegeben, die Vereinbarung einzuhalten. Denn es sei die Pflicht des betreuenden Elternteils, sich loyal zu verhalten und die eigenen Kinder mit der für den Umgang erforderlichen Bekleidung auszustatten. Dazu zähle Kleidung und Wechselwäsche.

Denn die Bekleidung des Kindes ist Bestandteil des Unterhaltsanspruchs. Vorliegend zahlt der Kindesvater Kindesunterhalt und deckt damit den sogenannten Barbedarf des Kindes ab, die Kindesmutter erbringt Betreuungsleistungen. Die Unterhaltszahlungen des Vaters sind gerade dazu bestimmt, um für das Kind Bekleidung anzuschaffen. Es könne, so das Berliner Familiengericht, keine Rede davon sein, dass es Sache des Vaters sei, die beiden Söhne beim Umgang mit der erforderlichen Kleidung auszustatten. Die Ausstattung obliege grundsätzlich der Mutter, dabei sei nicht ausgeschlossen, dass das eine oder andere Kleidungsstück auch einmal vom Vater beigesteuert wird.

Weil die Kindesmutter die Umgangsvereinbarung mit der Kleidungsregelung nicht eingehalten hatte, wurde gegen sie ein Ordnungsgeld in Höhe von immerhin 500 Euro festgesetzt, diese Regelung hat das KG bestätigt. Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass Umgangsvereinbarungen in sowohl hinsichtlich des Übergabeortes, des Beginns und des Endes einschließlich Uhrzeiten sowie der Regelung zu Kleidung so genau wie möglich zu fassen sind. Dies gilt auch für Ferienzeiten und insbesondere für Feiertage, die immer wieder Konfliktpotenzial beinhalten.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle (Oldenburg), zugleich Fachanwalt für Familienrecht.

Neue Beziehung – nach einem Jahr kein Ehegattenunterhalt mehr

Grundsätzlich schuldet der wirtschaftlich stärkere Ehepartner dem finanziell schwächeren Unterhalt. Dies gilt sowohl während der Ehe als auch für die Zeit nach der Scheidung. Hat ein Ehepartner während der Zeit der Trennung oder nach der Scheidung eine enge Beziehung zu einem neuen Lebensgefährten, so können Unterhaltsverpflichtungen ausscheiden, die Gerichte sprechen von einer sogenannten Verwirkung des Unterhalts.

Das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg hat in einer aktuellen Entscheidung vom 16. November 2016 (Aktenzeichen 4 UF 78/16) beschlossen, dass bereits nach einem Jahr eine Verwirkung vorliegen kann.

Die unterhaltsberechtigte Ehefrau war im vorliegenden Fall im Frühjahr 2013 erstmals bei ihrem damaligen Bekannten zu Besuch und hat mit dem Sohn dort Ostern gefeiert, anschließend fuhr das Paar zu einem Kurzurlaub nach London. Bereits im Sommer 2013 unterstützte die Ehefrau ihren neuen Lebensgefährten mit einem Darlehen von mehreren 1000 Euro bei der Renovierung dessen Einfamilienhauses. Für den ehelichen Sohn wurde dort ein Zimmer eingerichtet. Der neue Lebensgefährte nahm auch an Gesprächen bei Mitarbeitern des Jugendamtes teil.

Diese Gesamtsituation lässt es nach Auffassung des OLG Oldenburg zu, die grundsätzlich anzunehmende Verwirkungsfrist von zumindest zwei Jahren deutlich zu verkürzen. Es sei eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen, da nach außen deutlich geworden sei, dass sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte (hier die Ehefrau) einen neuen Partner nachhaltig zugewandt habe und sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herausgelöst habe und zu erkennen gebe, dass er diese Solidarität nicht mehr benötige. Die neue Beziehung habe zumindest nach einem Jahr einen gewissen Grad der Verfestigung erreicht. Unterhaltsansprüche stehen der Ehefrau auch während der Trennungszeit und damit schon vor der Scheidung nicht mehr zu.

Das in der ersten Instanz zuständige Amtsgericht Cloppenburg hatte eine Verwirkung nach zwei Jahren und einem Monat Beziehung angenommen und damit zunächst den üblichen Verwirklichungszeitraum berücksichtigt.

Es gilt: eine Verwirkung nach einem Jahr ist weiterhin eine Ausnahmesituation und auch in Zukunft ist jeder Fall einzeln zu betrachten.

Autor des Beitrages: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle, Oldenburg

NWZ-Artikel: Neue Beziehung – nach einem Jahr kein Ehegattenunterhalt mehr

Arbeitspflicht nach der Trennung: sechs Monate Übergangszeit

Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe sind geprägt durch die Einkommen des Ehemannes und der Ehefrau. Häufig ist die Konstellation so, dass nur ein Ehepartner arbeitet, der andere kümmert sich um den Haushalt. Nach der Trennung hat der nicht erwerbstätige Ehegatte bzw. der Ehegatte, der nur Teilzeit arbeitet, eine Orientierungsphase, in der er sich um sein finanzielles Auskommen selbst kümmern muss. Denn jeder ist verpflichtet, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen, indem er Vollzeit arbeitet.

Die Orientierungsphase nach der Trennung vom Ehepartner beträgt in der Regel ein Jahr. Das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen 7 WF 120/16) hat in einer aktuellen Entscheidung beschlossen, dass bereits vor Ablauf des Trennungsjahres von zwölf Monaten eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit heraufzusetzen sei.

Die Ehefrau trennte sich von ihrem Mann im April 2015 und war der Auffassung, dass sie zumindest bis März 2016 nicht arbeiten müsse, da dies auch während der intakten Ehe bereits so gewesen sei. Der Ehefrau war zuzumuten, ihre nur wenige Monate ausgeübte Erwerbstätigkeit als Diplom-Betriebswirtin bei einer Steuerberaterfirma fortzusetzen und auszuweiten. Diese Stelle hatte die Ehefrau allerdings mit Ablauf der Probezeit verloren. Die weiteren Bemühungen von drei Bewerbungen in acht Monaten waren nach Auffassung der Familienrichter in Koblenz völlig unzureichend, für den eigenen Unterhalt selbst zu sorgen. Es sei vorliegend anzunehmen, dass die Ehefrau innerhalb von sechs Monaten hätte eine Arbeit finden können. Unterhaltsansprüche nach Ablauf der sechsmonatigen Trennungszeit stehen der Ehefrau jedenfalls nicht zu.

Es bleibt festzuhalten, dass der Ehepartner, der nur Teilzeit oder gar nicht berufstätig ist, sich nach der Trennung zeitnah und intensiv um eine berufliche Tätigkeit kümmern muss mit dem Ziel, Vollzeit zu arbeiten. Es reicht im Einzelfall nicht immer aus, während der ersten zwölf Monate nach der Trennung nichts zu tun und in dem wirtschaftlichen Zustand aus der Zeit der intakten Ehe zu verharren. Einen Automatismus, zwölf Monate den Status quo der ehelichen Lebensverhältnisse ohne eigene Arbeitsbemühungen genießen zu können, gibt es nicht.

Autor des Beitrages: Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht aus der Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Oldenburg

Erwerbstätigkeit zeitnah aufnehmen

Papa betreut das Kind und zahlt auch Unterhalt

Solange die Kinder wirtschaftlich nicht auf eigenen Füßen stehen können, sind Vater und Mutter unterhaltsverpflichtet. Wenn sich die Eltern getrennt haben, gilt der Grundsatz, dass ein Elternteil die Kinder betreut, der andere Elternteil Kindesunterhalt zahlt.

Von dieser Grundannahme gibt es dann eine Ausnahme, wenn ein Elternteil deutlich mehr verdient als der andere Elternteil. Aktuelles Beispiel dazu: es geht um Unterhalt für zwei minderjährige Söhne, die Kindesmutter ist angestellte Rechtsanwältin und erzielt ein vom Gericht berücksichtigtes Nettoeinkommen in Höhe von rund 2200 Euro. Der Kindesvater ist Arzt in der Schweiz. Bei ihm leben die beiden minderjährigen Kinder. Der Vater erzielte ein Nettoeinkommen in Höhe von über 160.000 Schweizer Franken. Dies sind umgerechnet rund 135.000 Euro, monatlich daher ca. 11.400 Euro.

Da die Lebenshaltungskosten in der Schweiz deutlich höher sind als in Deutschland hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einer aktuellen Entscheidung vom 4. Dezember 2015 (Zeichen 20 UF 875/15) entschieden: da das Preisniveau für Verbrauchsgüter und Dienstleistungen in der Schweiz um rund ein Drittel höher als in Deutschland liege, sei das Nettoeinkommen entsprechend um ein Drittel zu kürzen. Es verbleibe dann ein vergleichbarer Betrag in Höhe von gut 7500 Euro.

Das Einkommen des Vaters liegt daher um mehr als das dreifache über dem der Kindesmutter, so das es angemessen ist, dass der Vater neben der Betreuung der beiden Söhne diesen auch Unterhalt zahlt. Die Kindesmutter muss sich also weder um die Betreuung ihrer Kinder kümmern noch muss sie Unterhalt zahlt. Der Vater trägt die Doppelbelastung. Angesichts der wirtschaftlichen Überlegenheit des Vaters sei dies jedoch angemessen, so das OLG.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

Verdienstunterschied spielt große Rolle

Firmenwagen zu teuer – deshalb mehr Kindesunterhalt?

In einem aktuellen Fall war es so, dass der Vater einen BMW 318 xdrive mit Allradantrieb im Wert von knapp 50 000 Euro fuhr. Er nutzte den Wagen als Dienstwagen. Der Vater war seinen drei minderjährigen Kindern und seiner nicht erwerbstätigen Ehefrau nach der Trennung zum Unterhalt verpflichtet. Er hat geltend gemacht, dass er privat einen wesentlich kleineren Wagen der unteren Mittelklasse nutzen würde, nicht jedoch einen BMW im Wert von rund 50 000 Euro. Deshalb sei sein Einkommen nicht um den Wert des Fahrzeugs zu erhöhen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat in einer Entscheidung vom Herbst vergangenen Jahres (Aktenzeichen 2 UF 69/15) dem Kindesvater recht gegeben, dass das Auto nicht in Höhe von knapp 500 Euro dem monatlichen Einkommen zuzurechnen ist, sondern lediglich in Höhe von 350 Euro. Dies wäre der angemessene Betrag für einen Kleinst- und Kleinwagen nach ADAC-Tabelle, den der Kindesvater monatlich bei einem Privatwagen aufbringen müsste (Finanzierungs- und Unterhaltungskosten). Diesen Betrag würde er aufgrund der Nutzung des Dienstwagens sparen. Eine Hinzurechnung von 500 Euro monatlich (ein Prozent des Kaufpreises des Dienstwagens) sei jedoch zu hoch. Dieser Wert stelle eine aufgedrängte Bereicherung für den Kindesvater und Ehemann dar.

Im Ergebnis musste der Vater nach der Entscheidung des OLG Karlsruhe lediglich Einkommen nach der Einkommensgruppe 2 der Düsseldorfer Tabelle und nicht nach der Gruppe 3 zahlen. Bei drei minderjährigen Kindern macht sich dieser Betrag in Höhe von rund 1000 Euro im Jahr angesichts der neuen knappen finanziellen Verhältnisse beim Vater bemerkbar.

Im Ergebnis ist also festzuhalten: Wenn ein Unterhaltsverpflichteter sich einen teuren Firmenwagen privat nicht leisten kann, muss unter Berücksichtigung der familiären Verhältnisse betrachtet werden, welchen Wagen der Vater privat theoretisch fahren würde. Auch ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitgeber aus Repräsentationszwecken einen Wagen wünscht, der nicht nur einen Kleinstwagen darstellt. Wenn der Firmenvertreter mit dem Audi A6 vorfährt, macht dies aus Sicht der Firma einen besseren Eindruck als ein veralteter Renault Twingo.

Autor: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle – Fachanwaltskanzlei Seidelmann, Garms und Gralle, Alexanderstraße 111, Oldenburg. Tel. 0441/96 94 81 40 oder gralle@fachanwaelte-ol.de. Weitere Infos: www.fachanwaelte-ol.de

NWZ-Beitrag RA Gralle: Firmenwagen