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Ehegattenunterhalt von Besserverdienern

16. Januar 2019/von Rechtsanwalt Henning Gralle

In gehobenen Einkommensverhältnissen spielt die Berechnung des Unterhalts für den Ehegatten auf der Ebene einer konkreten Berechnung eine große Rolle. Bei niedrigen und bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen wird der Ehegattenunterhalt nach einer Quote (3/7) des gesamten bereinigten Einkommens beider Ehegatten errechnet. Die Quotenberechnung geht von der Überlegung aus, dass in normalen wirtschaftlichen Verhältnissen die gesamten Einkünfte auch für den Lebensunterhalt tatsächlich verbraucht werden. Im Zuge einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. November 2017 (Aktenzeichen XII ZB 503/16) haben die für Familienangelegenheiten zuständigen Oberlandesgerichte, so auch das Oberlandesgericht Oldenburg, nunmehr festgelegt, dass ein Familieneinkommen bis zur Höhe von 11.000 Euro vollständig für den Lebensbedarf der Familie verwendet worden ist.

In den aktuellen Leitlinien heißt es hierzu: der Bedarf ist konkret darzulegen, wenn das für den Ehegattenunterhalt verfügbare gemeinsame Einkommen 11.000 Euro übersteigt.

Dies bedeutet:bis zur dieser Grenze eines Familieneinkommens von 11.000 Euro kann der berechtigte Ehegatte (meistens die Ehefrau) seinen Unterhaltsanspruch nach einer Quote (3/7 der Einkommensdifferenz) berechnen,  da bis zu dieser Summe vermutet wird, dass dieses Geld für den Lebensunterhalt verbraucht wurde.

Oberhalb dieser Grenze, also ab einem Einkommen in Höhe von 11.000 Euro monatlich, ist in der Regel dann konkret durch eine Bedarfsliste festzustellen, welche Beträge für den monatlichen Lebensstil verwendet wurden und welche Beträge nicht verwendet wurden und stattdessen angespart wurden.

Beispiel: der Ehemann verfügt über ein Einkommen in Höhe von 15.000 Euro, die Ehefrau hat kein Einkommen. Bis zu einer Grenze von 11.000 Euro steht der Ehefrau ein Quotenunterhalt in Höhe von 3/7  der Einkommensdifferenz also 11000 zu, also rund 4700 Euro. Will sie einen höheren Unterhalt geltend machen, muss sie darlegen, dass während der intakten Beziehung für den monatlichen Lebensstil höhere Beträge aufgewendet wurden. Sie muss dann Ausgaben für Urlaub, Freizeitinteressen, Mode, Restaurantbesuche oder Wellness-Wochenenden konkret auflisten, um einen höheren Betrag als 4700 Euro vom Ehemann beanspruchen zu können. 

Der Unterhaltszahler ist auf jeden Fall verpflichtet, auch bei einem außergewöhnlich hohen Einkommen umfassend Auskunft über sein Einkommen zu erteilen.

https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/07/140px-NWZ-Logo.png 141 140 Rechtsanwalt Henning Gralle https://fachanwalt-gralle.de/wp-content/uploads/2015/06/logo-gralle-neu3-300x90.png Rechtsanwalt Henning Gralle2019-01-16 09:46:152019-01-16 09:49:25Ehegattenunterhalt von Besserverdienern

Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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