Gemeinsame elterliche Sorge – Vollmacht kann ausreichen
„Ausreichend verlässliche Handhabe“ muss sichergestellt sein
Beantragt ein Elternteil die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge für das eigene Kind, zum Beispiel wegen ärztlicher Behandlungen oder Schulangelegenheiten, kann die Erteilung einer Vollmacht durch den anderen Elternteil eine Variante sein, um die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten. Voraussetzung ist jedoch eine ausreichende Fähigkeit und Bereitschaft der Eltern, zu kooperieren.
De r Bundesgerichtshof (BGH Aktenzeichen XII ZB 112/19) hat vor wenigen Wochen entschieden, dass eine schriftliche Vollmacht für den bevollmächtigten Elternteil ausreichend sein kann und eine Übertragung des Sorgerechts ganz oder teilweise entbehrlich wird. Die Handlungsbefugnisse des Elternteils müssen durch die Vollmacht also so erweitert werden, sodass der Bevollmächtigte in die Lage versetzt wird, in den wesentlichen Kindesbelangen allein tätig zu werden. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass eine ausreichende Kooperationsfähigkeit und Kooperationsbereitschaft beider Eltern besteht. Erweist sich die erteilte Vollmacht im Rechtsverkehr hinsichtlich einzelner Belange des Kindes als nicht ausreichend, ist die Mitwirkung des anderen Elternteils erforderlich.
„Milderes Mittel“ genügt dem Kindeswohl
Für den Fall eines 7-jährigen Kindes hat der BGH nunmehr entschieden, mit einer Sorgerechtsvollmacht für bestimmte Angelegenheiten (hier Kindergartenaufnahme, Auswahl der Schule und des Worts sowie religiöse Erziehung des Kindes) sei die Kindesmutter im Besitz der erforderlichen Unterlagen. Der Vater hatte der Mutter, bei der das Kind lebt, zwar eine Vollmacht erteilt, die sie berechtigte, alle das Kind betreffende Entscheidungen alleine zu treffen. Die Vollmacht sei als „mildestes Mittel“ zur Vermeidung einer Sorgerechtsübertragung vorzuziehen.
Schwierigkeiten bei der Vertretung des Kindes
Aber: Diese Vollmacht wurde allerdings unter anderem bei der Anmeldung zur Kindertagesstätte nicht anerkannt; die Kita verlangte eine persönliche Einwilligungserklärung des Vaters. Der Vater weigerte sich mit Verweis auf die Vollmacht.
Kritisch sahen die Richter daher, dass der Vater sich über die Vollmachtserteilung hinaus nicht engagieren wollte. Soweit die Vollmacht nicht als Grundlage ausreiche, träfen den Vater weitergehende Mitwirkungspflichten. Der bevollmächtigte Elternteil müsse eine „ausreichend verlässliche Handhabe“ zur Wahrnehmung der Belange des Kindes haben. Diese Verweigerungshaltung könne dazu führen, dass trotz Vollmacht einzelne Bereiche der elterlichen Sorge oder die gesamte elterliche Sorge durch einen Elternteil allein auszuüben sei.
Ausreichende Kooperationsfähigkeit und -bereitschaft der Eltern
E s bleibt also dabei: Die erteilte sogenannte Sorgerechts-Vollmacht löst die Probleme nur auf den ersten Blick, letztendlich wird es darauf ankommen, ob eine Zusammenarbeit in den wesentlichen Belangen des Kindes festgestellt werden kann bzw. bisher konnte. Insbesondere bei konkreten künftigen Maßnahmen wird zu klären sein, inwieweit die Eltern zusammenarbeiten können und inwieweit die Vollmacht jeweils ausreicht, für das Kind Entscheidungen zu treffen.