Kein Kindergartenwechsel nach Eingewöhnung

Der Wechsel in die Kinderkrippe oder in den Kindergarten stellt für Kinder und Eltern eine neue Situation dar. Häufig findet erstmals über längere Zeiträume eine Betreuung des Kindes ohne Eltern durch Dritte statt. Ob und zu welchem Kindergarten das Kind geht, müssen die Eltern einvernehmlich und gemeinsam entscheiden und die entsprechenden Erklärungen gegenüber den Betreuungseinrichtungen abgeben.

Wenn sich die Eltern nicht einigen, muss notfalls das Familiengericht entscheiden. Im Großraum Siegen wollte die Mutter die viereinhalb jährige Tochter in einem Waldorf-Kindergarten anmelden. Der Kindesvater war strikt dagegen und hat einen anderen Kindergarten mit Montessori-Ausrichtung für das Kind reservieren lassen. Seit Sommer 2017 besuchte das Kind bereits den Waldorf-Kindergarten, in der Regel von 7 Uhr morgens bis zum Nachmittag.

Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hat in einer Entscheidung vom Mai 2018 (Aktenzeichen 4 UF 154/17) festgehalten, dass die Anmeldung im Kindergarten keine Angelegenheit des täglichen Lebens sei, sondern sorgerechtliche Bedeutung habe. Es hat die Entscheidungsbefugnis für die Anmeldung im Waldorf-Kindergarten der Kindesmutter übertragen, weil sich das Kind von Sommer 2017-2018 dort gut eingelebt habe und dem Kind Stabilität vermittelt werden müsse und gerade kein Wechsel des Kindergartens zugemutet werden könne. Die Kindesmutter betreue das Kind überwiegend und sei diejenige, die von den organisatorischen und praktischen Folgen der Kindergartenwahl überwiegend betroffen sei. Das Kind selbst, fünf Jahre alt, erklärte nur, es gefalle ihm im Kindergarten gut. An einem weiteren Gespräch mit dem Gericht war das Kind, so das OLG, nicht interessiert. Im Übrigen sei ein Kind in diesem Alter kaum in der Lage, die Konsequenzen einer Kindergartenwahl zu bedenken.

Im Ergebnis sei aufgrund des Zeitablaufs und der Eingewöhnung der fünfjährigen Tochter im aktuell besuchten Waldorfkindergarten ein Wechsel in einen anderen Kindergarten, den der Vater bevorzuge, nicht im Interesse des Kindeswohls. Bis zur Einschulung des Kindes, voraussichtlich im August 2020, sei es daher hinzunehmen, dass die Tochter weiterhin den Waldorf-Kindergarten besuche. Um dies zu gewährleisten, wurde der Kindesmutter die Entscheidungsbefugnis für die abschließende Anmeldung in der Betreuungseinrichtung übertragen.

Im Ergebnis bleibt es dabei, dass nicht nur bei der Anmeldung zur Grundschule bzw. zur weiterführenden Schulen die Eltern, egal ob verheiratet oder nicht, gemeinsam entscheiden müssen, sondern bereits bei der Anmeldung zur Krippe und zum Kindergarten. Denn die Entscheidung, das eigene Kind für längere Zeiträume durch Dritte betreuen zu lassen, ist nicht nur eine Maßnahme des täglichen Lebens, die jeder Elternteil ohne den andern treffen kann.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg. www.fachanwalt-gralle.de