Kleinkind und Hunde – kontrollierter Umgang
FAMILIENRECHT Wohl des kleinen Sohnes muss vom Vater beachtet werden
Im Streit um ein Umgangsrecht hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe beschlossen, dass ein Vater sein noch nicht zwei Jahre altes Kind in Gegenwart eines oder mehrerer Hunde nicht unbeaufsichtigt lassen darf. Die grundsätzliche Abwesenheit der Hunde sei beim Umgangskontakt jedoch nicht erforderlich, wie das OLG in einer am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung beschloss (Beschluss vom 27.10.2020, Aktenzeichen. 1 UF 170/20).
Mutter hat Angst um Gesundheit
Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Ein Vater hatte eine Umgangsregelung mit dem Kind mit Übernachtungen am Wochenende begehrt. Gerichtsangaben zufolge lebt der Mann mit seiner neuen Lebensgefährtin und insgesamt sieben Hunden, darunter fünf Huskys und einem Labrador, zusammen und betreibt Schlittensport. Die Mutter verweigerte den Umgang jedoch. Es müsse gewährleistet sein, dass das Kind nicht mit mehr als zwei Hunden in Kontakt komme und die anderen in dieser Zeit in einem Zwinger gehalten würden. Das Familiengericht sah das ähnlich wie die Mutter und gestattete die Kontakte nur in Abwesenheit der Hunde.
Vater muss Aufsicht garantieren
Die Beschwerde des Vaters hatte Erfolg. Den Bedenken der Mutter könne auch auf andere Weise Rechnung getragen werden, so das Gericht. So habe der Vater sicherzustellen, „dass das Kind während der Umgangskontakte in Gegenwart von einem oder mehreren im Haushalt lebenden Hund(en) nicht unbeaufsichtigt sein wird.“ Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung seien ebenso wenig ersichtlich wie eine Verletzung der Elternverantwortung des Vaters.
Die Hunderassen seien eher als „menschenfreundlich, sozial und sanftmütig“ bekannt. Da der Vater und seine Lebensgefährtin sich dem Hundesport zugewendet hätten, sei von einem regelmäßigen Training und Grundgehorsam auszugehen. Gleichwohl sei hier, so das OLG, die Aufsichtsverpflichtung an den Vater „zum Zwecke der Klarstellung und mahnenden Erinnerung zu tenorieren“.
Fazit: Vorschrift zur Umgangsgestaltung
Die gerichtliche Entscheidung umfasst üblicherweise nur Regelungen zur Umgangszeit, der Dauer und der Häufigkeit der Kontakte. Die konkrete Gestaltung des Umgangsablaufs obliegt primär dem Umgangsberechtigten, hier dem Kindesvater. Werden seitens eines Elternteils am Kindeswohl orientiert Sicherheitsbedenken erhoben, die sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich darstellen, so ist diesen bei der Ausgestaltung des Umgangs Rechnung zu tragen bzw. sind diese ggf. dann auch in die familiengerichtliche Regelung, wie im Hundefall, aufzunehmen.