Verwandtenpflege für Großkind

Großmutter versorgt dreijährige Enkeltochter

Das Leben eines 3-jährigen Kindes kann mit Lebensumständen verbunden sein, die sich das Kind nicht wünscht. Die eigene Mutter leidet unter einer psychischen Störung und muss sich in Therapie begeben, der Kindesvater lebt schon gar nicht vor Ort und kümmert sich nicht um das Kind. Nachdem im elterlichen Haushalt wegen Zahlungsverzuges der Strom abgestellt wurde, wechselte das Kind zur Großmutter väterlicherseits. Die Großmutter bewohnt eine eigene Wohnung, dort leben auch drei eigene Söhne.

Das zuständige Jugendamt lehnte ein Verbleib bei der Großmutter ab mit dem Argument, dass im Falle des Verbleibs des Kindes im Haushalt der Großmutter infolge der massiven Konflikte zwischen Kindesmutter und Großmutter eine Gefährdung der kindlichen Entwicklung bestehe, die durch eine ambulante Familienhilfe mit Schutz- und Kontrollauftrag nicht abzuwenden sei. Aus fachlicher Sicht liege ein dysfunktionales Familiensystem vor, in dem ein Rollenkonflikt zwischen Kindesmutter und Großmutter massiven Raum einnehme. 

Trennung von Familiensystem?

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einer aktuellen Entscheidung vom 27. Mai 2024 (Aktenzeichen 6 UF 86/24) festgestellt: Das körperliche, geistige und seelische Wohl des betroffenen Kindes ist vorliegend bei einer Betreuung und Versorgung durch die Eltern konkret gefährdet. Die Art und Weise der Gefährdung macht eine Trennung des Kindes von den Eltern erforderlich, weil der Gefahr nicht durch andere öffentliche Hilfen begegnet werden kann. 

Großmutter kann Versorgung sicherstellen

Der Entzug des Sorgerechts für das Kind ist nicht gerechtfertigt, weil die Gefahr durch die von den Eltern unterstützte Unterbringung des Kindes im Haushalt der Großmutter väterlicherseits abgewendet werden kann. Denn wenn die Eltern mit der Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter einverstanden sind und das Kind dort nicht gefährdet ist, ist die Unterbringung des Kindes bei seiner Großmutter grundsätzlich besser geeignet. Eine spätere Wiederherstellung der elterlichen Familie, die stets vorrangiges Ziel der zum Schutz der Kinder zu ergreifenden Maßnahmen sein muss, ist dann besser vorzubereiten als die Unterbringung bei einer Bereitschaftspflegefamilie ohne ausreichenden Kontakt zu den Eltern und der Großmutter.