Zwei Witwen – eine Lebensversicherung

Vertragsschluss entscheidet über Bezugsrecht

Zahlreiche Ehegatten sind Inhaber einer Lebensversicherung und haben sich wechselseitig als Berechtigte eingesetzt. Trotz Scheidung verbleibt es bei der jeweiligen Berechtigung  zugunsten des anderen Ehepartners, denn häufig wird vergessen, der Versicherung mitzuteilen, dass mit der Scheidung nicht mehr der geschiedene Ehepartner berechtigt sein soll. 

Im Anschluss an die erste Scheidung heiratet der geschiedene Ehegatte ein zweites Mal und verstirbt. Es stellt sich die Frage, ob der verwitwete Ehegatte berechtigt ist oder der geschiedene Partner, also der erste Ehegatte:

Wer nach einer Scheidung die begünstigte Person in seiner Lebensversicherung ändern will, muss dies schriftlich tun, so der Bundesgerichtshof (BGH)in ständiger Rechtsprechung. 

Zum Fall: die Frau des Verstorbenen hatte gegen die Basler Lebensversicherung geklagt. Sie wehrte sich dagegen, dass das Unternehmen nach dem Tod des Mannes rund 34.500 Euro an die Ex-Frau des Toten ausgezahlt hatte. Die Versicherung war noch vor der ersten Ehe des Mannes abgeschlossen worden. 1997 erklärte der Mann, dass im Falle seines Todes seine verwitwete Ehefrau das Geld bekommen sollte – da war er in erster Ehe verheiratet. 

Als er nach seiner Scheidung wieder heiratete, telefonierte er mit der Versicherung. Er wollte sicher gehen, dass seine neue Frau bei seinem Tod auch das Geld bekommen würde. Mit diesem Argument zog die Witwe bis vor den BGH. 

Die Richter vertraten die Ansicht, dass die Änderungen durch die telefonische Anfrage nicht wirksam vorgenommen wurden. Dies hätte schriftlich erfolgen müssen. Der BGH meint: bei Versicherungen ist derjenige als „verwitweter Ehegatte“ anzusehen, mit dem der (verstorbene) Kunde bei Vertragsschluss oder Einsetzung einer neuen Bezugsberechtigung verheiratet gewesen ist – und das war in diesem Fall die geschiedene erste Ehefrau. 

Auch das Oberlandesgericht Hamm hat nunmehr entschieden (Aktenzeichen 6 U 58/17), dass davon auszugehen ist, dass der Verstorbene die zum Zeitpunkt der Erklärung mit ihm verheiratete Partnerin begünstigen wollte. Es komme allein auf das Verständnis des verstorbenen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung gegenüber der Versicherung an. Diese konnte und musste davon ausgehen, dass mangels anderer Erklärungen die erste Ehefrau weiterhin berechtigt sein soll. Alles andere hätte der Ehemann schriftlich erklären müssen. Dies sei nicht erfolgt.