Einkommen verschwiegen – Unterhalt verwirkt

Eine verheiratete Frau aus Aurich hatte sich von ihrem Ehemann getrennt und verlangte von diesem Trennungsunterhalt. Dabei hat die Ehefrau eine eigene Teilzeitbeschäftigung mit einem Einkommen in Höhe von 450 Euro monatlich verschwiegen. Sie hat ausdrücklich mitgeteilt, über eigene Einkünfte nicht zu verfügen. Sie erziele ausschließlich Einnahmen aus Kindergeld und geliehenem Geld aus der Verwandtschaft. Der Ehemann ist der Auffassung, dass das Verschweigen von eigenen Einkünften dazu führe, dass Unterhaltsansprüche verwirkt seien und er als Ehemann nicht mehr verpflichtet sei, Unterhalt für die Trennungszeit zu zahlen.

Nachdem das Familiengericht in Aurich zunächst der Ehefrau recht gegeben hatte, hat nunmehr das Oberlandesgericht Oldenburg (Aktenzeichen 3 UF 92/17) aktuell entschieden, dass ein bewusstes Verschweigen oder Ableugnen von Einkünften mit dem Ziel, unrechtmäßigen Unterhalt zu erlangen, zum Verlust von Unterhaltsansprüchen führen kann.

Ein solches Fehlverhalten stelle einen Verfahrensbetrug zum Nachteil des Ehemannes dar, da die Ehefrau verpflichtet sei, die eigenen Einkommens-Verhältnisse richtig und vollständig mitzuteilen. Nur dann sei eine konkrete Beurteilung der Unterhaltsverpflichtung möglich. Das unterhaltsrechtliche Verhältnis zwischen Eheleuten sei durch ein besonderes Maß an Treu und Glauben geprägt.

Hätte die Ehefrau ihr Einkommen korrekt angegeben, wäre die Unterhaltsverpflichtung des Ehemannes geringer ausgefallen. Das Verschweigen führe zu einem Ausschluss des Unterhaltsanspruchs, zumal dieser Ausschluss die Ehefrau auch nicht unangemessen hart treffe. Denn sie sei, so das Oberlandesgericht, in der Lage, für den eigenen Unterhalt durch eigene berufliche Tätigkeit und mietfreies Wohnen zu sorgen.

Das Verschweigen von eigenen Einkünften kann sowohl beim Unterhalt nach der Scheidung als auch während der Trennungszeit zur Verwirkung führen. Es kommt dabei auch auf die Umstände des Einzelfalls an.

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, zugleich Fachanwalt für Familienrecht (Oldenburg), www.fachanwalt-gralle.de