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Nach der Trennung kein Zutritt zur Ehewohnung

23. November 2017/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Hat ein Ehegatte das in seinem Miteigentum stehende Hausgrundstück endgültig verlassen, so hat er kein Recht auf Zutritt zu der Immobilie für sich selbst oder Dritte. Ein Zutrittsrecht besteht nur bei Vorliegen eines besonderen Grundes. Denn zwischen den Eheleuten ist es durch die räumliche Trennung zu einer Neuregelung der Nutzung der Immobilie gekommen. Die Eigentumssituation spielt dabei keine Rolle.

Selbst nach Einleitung der Teilungsversteigerung beim Amtsgericht hat der ausgezogene Ehegatte kein Recht, das Objekt mit einem Dritten, zum Beispiel einem Immobilienmakler, zu betreten. Grundsätzlich ist der in der Immobilie verbliebene Ehepartner durch das Grundgesetz vor dem Betreten der Wohnung durch andere in seiner Privatsphäre geschützt.

Dies stellt das benachbarte Oberlandesgericht (OLG) Bremen in einer Entscheidung vom 22. August 2017, Aktenzeichen 5 WF 62/17 fest. Sowohl das Amtsgericht Bremerhaven in der ersten Instanz als auch das OLG Bremen haben entschieden, dass der Ehemann, der in der Wohnung verblieben ist, im Zuge eines freihändigen Verkaufes einen von der Ehefrau eingeschalteten Immobilienmakler nicht in die frühere gemeinsame Wohnung lassen müsse. Die Besichtigung des Maklers mit Kaufinteressenten sollte nach Ansicht der Ehefrau dazu dienen, einen möglichst optimalen Verkaufspreis zu erzielen und Kosten einzusparen, um das Teilungsversteigerungsverfahren zu beenden. Der Ehemann war nicht damit einverstanden, dass der Makler mit Kaufinteressenten die Wohnung betritt. Die Ehefrau hat ihrem Ehemann vorgeworfen, er wolle versuchen, in der Teilungsversteigerung die Immobilie zum niedrigen Preis selbst oder durch einen Strohmann zu ersteigern.

Selbst wenn dies so sei, so das OLG Bremen, rechtfertige dies nicht den Zutritt zur Wohnung selbst. Die Eheleute als jeweilige Miteigentümer des Hausgrundstücks haben keine wechselseitigen Ansprüche gegeneinander auf einen freihändigen Verkauf. Wenn sich ein Ehegatte dem freien Verkauf widersetzt, so bleibt die Teilungsversteigerung. Erst im Versteigerungsverfahren als dem gerichtlichen Verfahren zur Beendigung der jeweiligen gemeinsamen Eigentumssituation bestehe ein Zutrittsrecht Dritter, zum Beispiel zur Objektbesichtigung. Zuvor jedoch nicht.

 

Autor dieses Beitrages ist Rechtsanwalt Henning Gralle, Oldenburg, zugleich Fachanwalt für Familienrecht, www.fachanwalt-gralle.de

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Rechtsanwalt Henning Gralle veröffentlicht regelmäßig Artikel zu interessanten familienrechtlichen Themen in der Nordwest-Zeitung.

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