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Umgangsrecht der Großeltern: Schwierige Rechtsposition

19. Mai 2018/von Rechtsanwalt Henning Gralle

Im Juli 2017 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Umgang von Großeltern mit den Enkelkindern dann nicht dem Kindeswohl diene, wenn Eltern und Großeltern so zerstritten seien, dass das Kind bei einem Umgang mit den Großeltern in einen Loyalitätskonflikte geraten würde. Im Streit der Eltern mit den Großeltern habe das Erziehungsrecht der Eltern Vorrang.

Auch das Oberlandesgericht OLG) Oldenburg ist in einer aktuellen Entscheidung vom 9. Februar 2018 (Aktenzeichen 3 UF 144/17) dieser grundsätzlichen Rechtsprechung gefolgt und hat den Umgang der beiden Enkelkinder (fünf Jahre und gut ein Jahr alt) mit den Großeltern abgelehnt. Nach dem Tode der Ehefrau und Kindesmutter hat der Witwer und Kindesvater den Umgang mit den Großeltern untersagt. Er fühlte sich durch das Einmischen in den eigenen Familienablauf durch die Großeltern stark gestört und hat zur Vermeidung von Kontakten mit den Großeltern die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse geändert. Insbesondere wollte der Kindesvater keine direkte Kontaktaufnahme der Großeltern mit den eigenen Kindern.

Das OLG Oldenburg stellt zwar klar, dass Kontakt zwischen Großeltern und Enkelkindern eine Bereicherung im Leben der Kinder darstellen könne. Vorliegend habe es jedoch schon zu Lebzeiten der Kindesmutter Streitigkeiten in Fragen der Erziehung gegeben, anschließend auch im Zusammenhang mit der Trauerfeier der verstorbenen Mutter.

Das OLG Oldenburg hat festgestellt, dass die Großeltern den Vorrang der Entscheidung des Kindesvaters in Fragen der Erziehung nicht respektieren würden. Direkte Kontaktabsprachen mit den kleinen Enkelkindern seien ohne den Vater angestrebt worden. Auch mit dem Kindergarten sei ohne Absprache mit dem Vater Kontakt aufgenommen worden. Diese Verhaltensweisen der beiden Großeltern führten dazu, dass es dem Kindeswohl schade, einen Umgang auch gegen den Willen des Vaters gerichtlich festzusetzen. Aktuell sei daher ein Umgang durch das Oberlandesgericht nicht auszusprechen, den Großeltern stehe es frei, über das Jugendamt Kontakt zu den Enkelkindern zu suchen.

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass gerade im vorliegenden Falle eine eigene Willensbildung der Kinder für Umgangskontakte mit den Großeltern nicht bzw. nur schwach herausgebildet werden kann. Wenn die Kommunikation zwischen Eltern und Großeltern hinsichtlich der Umgangskontakte schlecht ist, dient es häufig nicht dem Kindeswohl, die Umgangskontakte mit gerichtlicher Hilfe  durchzusetzen. Dies gilt erst recht, wenn bisher keine regelmäßigen Kontakte zwischen Enkelkindern und Großeltern stattgefunden haben.

Autor dieses Beitrages ist Fachanwalt für Familienrecht Henning Gralle                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Oldenburg,www.fachanwalt-gralle.de

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