Kein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau
94.000 € retten Ehevertrag
Vor knapp 15 Jahren heirateten in der Nähe von Reutlingen ein Oberarzt und eine Krankenschwester (in Teilzeit tätig). Mit Ehevertrag hatten sie den nachehelichen Unterhalt und den Rentenausgleich ausgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Hochzeit und Unterzeichnung des Vertrages lag das Bruttoeinkommen des Ehemannes mit rund 8500 € deutlich über dem der Ehefrau mit rund 1450 € monatlich. Nach der Geburt des ehelichen Kindes im Mai 2015 war die Ehefrau zunächst in Mutterschutz und bis Mitte 2021 in Elternzeit. Nach der Trennung nahm die Ehefrau ihre berufliche Tätigkeit als Krankenschwester wieder auf.
Vor dem Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart war die Ehefrau der Auffassung, der Vertrag sei unwirksam und der Rentenausgleich müsse durchgeführt werden (Aktenzeichen 11 UF 194/23. Die Ehefrau ist der Auffassung, der Ehevertrag sei sittenwidrig. Der Vertrag diente seinerzeit der Absicherung der Arztpraxis des Ehemannes, über die Auswirkungen zum Verzicht auf den Versorgungsausgleich sei sie sich zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen. Er, der Ehemann, habe sie wirtschaftlich binden wollen und auch geknebelt.
Das OLG macht deutlich: grundsätzlich kann der Ausschluss des Versorgungsausgleichs unwirksam sein, wenn er zum Ergebnis hat, dass ein Ehegatte aufgrund des bereits beim Vertragsschluss geplanten Zuschnitts der Ehe über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis mit dem Gebot ehelicher Solidarität unvereinbar erscheint.
Der Ehemann hat in den fünf Jahren zwischen 2016 und 2021 immerhin Zahlungen in Höhe von 94.000 € an die Ehefrau geleistet und ist der Auffassung, diese Beträge hätte die Ehefrau zur Altersversorgung zurücklegen können und müssen. Im Versorgungsausgleich hätte bei einer Durchführung ein Betrag in Höhe von insgesamt gut 50.000 € zugunsten der Ehefrau ausgeglichen werden müssen. Die Zahlbeträge des Ehemannes lagen darüber.
Für das OLG sei deutlich geworden, dass bei Vertragsschluss keine ungleiche Verhandlungslage verstellbar war. Weder sei eine besondere Zwangslage, etwa die Ausnutzung einer Schwangerschaft durch den Ehemann, noch eine wirtschaftliche Abhängigkeit oder intellektuelle Unterlegenheit ersichtlich.
Im Ergebnis hat der Verzicht auf den wechselseitigen Versorgungsausgleich bestand und jeder behält seine während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften.






